Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 2)

Reitzeug. 
Gesammterscheinung 
des Ritters. 
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Mit dem Reitzeuge wurde, wie schon früher geschildert (l, S. 383 ff), 
grosser Luxus getrieben; den Templern aber verbot ihre Ordensregel 
ausdrücklich, mit edlen Metallen ihre Zügel und Gurte zu beschlagen 1). 
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Fig. 63. Siegel den Ipogqr-Bernard, 
 Grafen von Foxx 1276. 
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 Jßaviße 
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Fig. 64. SiegääegänPigäliiä, Grafen von 
Die Erwähnungen der Pferdedecken (der Covertiuren) linden wir 
schon bei den Dichtern aus dem Anfange des dreizehnten Jahrhun- 
derts. Demay (Costume dupres les sceaux p. 179) weist sie 1217 nach. 
Sava, findet sie erst auf den Siegeln Ottokars von Böhmen nach 1261 
(s. Fig. 65). Das Gügerel keimt Demay (a. a. O. 183) erst nach 1'267, 
aber Ulrich von Zatzikhoven beschreibt es schon; ebenso kommt auf 
Siegeln das Chanfrein erst nach 1360 vor 
Vergegenwärtigen wir uns nun noch einmal die Erscheinung eines 
höiischen Ritters. Er sitzt auf einem Bosse, das vom Haupte bis auf 
die Fesselgelenke von einer bunten flzitternden Seidendecke umgeben 
ist; nur die Nüstern und die Augen sind frei; der Reiter selbst ist mit 
einem gleiehgefärbten, gestickten, bunten, ärmellosen Recke bekleidet; 
an Armen und Beinen kommt der silbergliinzende blanke Ringpzinzer 
zum Vorschein (Fig. 66); umgürtet ist das wuchtige Schwert, mit der 
1) Concilium Trecense 1128, Can. XXXVH: Nolumus, ub omnino aurum vgl 
argentum, quae sunt divitiae peculizu-es, in h-enis et pectoralibus nec czulcaribus 
vel in strepis unquam appareaxt, nec alicui fr-cutri remanente cmere liceamt. Si vero 
caritative talia vetera instrumenta (mm fuerint, aurum vel argentunl taliter co- 
loretur, ne splendidus color vel decor caeteris arrogantia vidßaßur. Si nova, dama 
fuerint, magister de tulibus quod voluerit üuciat.
	        
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