Volltext: Das höfische Leben zur Zeit der Minnesinger (Bd. 1)

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Püichten 
Hausfrau. 
Dienerschaft. 
Thätigkeit gewöhnt, haben, ehe sie zu befehlen hatten, in der soeben 
geschilderten Erziehung zu gehorchen gelernt, und als Herrin des 
Hauses mit der Besorgung des Haushalts, Ueberwaehung der zahl- 
reichen Dienerschaft, mit Schneidern und Sticken, endlich mit Kranken- 
pflege und anderen an sie herantretenden Aufgaben gewiss so viel zu 
thun gehabt, dass sie nicht, wie das früher so schön geschildert wurde, 
den ganzen Tag mit der Laute in der Hand der Poesie, der Musik 
leben konnten. Das war die Erholung in den Stunden der Musse, aber 
vorher war ein tüchtiges Tagewerk schon geleistet. 
Eine so grosse Hofhaltung erforderte, wie schon bemerkt, eine 
zahlreiche Dienerschaft, die theils aus ritterbürtigen Leuten, theils aus 
gewöhnlichen Dienstboten und Leibeigenen zusammengesetzt war. An 
der Spitze des Hofhaltes stehen der Seneschal, Truchsess oder Küchen- 
meister (dapifer), der das Küchendepartement zu verwalten hat. Ihm 
zur Seite steht der Schenke (pincerna), dem die Verwaltung des Wein- 
kellers obliegt und der beim Mahle den Herrn und seine Gäste zu 
bedienen hat. Dem Kämmerer ist die Bewahrung aller sonstigen 
Mobilien, des Schatzes, der Stoffe und Kleider etc. übertragen, und der 
Marschalk hat für die Marställe Sorge zu tragen 1). Auf Reisen be- 
gleiten sie ihren Herrn und sind da noch mit verschiedenen Obliegen- 
heiten betrautQ). Unter ihrer Leitung stehen erforderlichen Falles 
noch Unterbeamte, vor allem sind ihnen die Edelknaben untergeordnet, 
die nach ihren Anordnungen den eigentlichen Dienst zu versorgen 
haben. Die edlen Jungfrauen sind der Hausfrau untergehen, die über 
ihre Dienstleistungen zu bestimmen hat. 
Zu dem niederen Dienste wurden Knechte und Mägde gemiethet. 
Von den Köchen und ihrem Gesinde ist schon gehandelt worden (S. 45); 
1) Drossate, Lanc. III, 21443.  Meesterscinke, Laune. 21429.  Marscalc, 
Lane. III, 21419.  Constit. Friderici II. Sententia de ofiiciatis principum (1223 
Feb. 5; M. G. Leges 250): Dapifer scilicet, marscalcus, camerarius vel pincerna, 
 Willeh. 212, 7: Ein marschalc solde fuoter geben; Die des trinkens wolden 
leben, Die solden zuo dem schenken gen; Der truhszaeze solde sten Bi dem kezzel, 
sö des WäBYG zit; Der kamerzer sol machen quit Phant den dies twinge nöt. Cf. 
261, 21.  Ueber die Amtspüichten des Marschalks vgl. Baltzer, Zur Geschichte 
des deutschen Kriegswesens in der Zeit von den letzten Karolingern bis auf Kaiser 
Friedrich II. (Leipzig, 1877. Hirzel.) S. 96. 
2) Nib. Z. p. 196, 2: Dö kom der snelle Göre und ouch Ortewin, Rümolt der 
kuchenmeister dä. mite muose ein. Si schuofen die nahtselde der frowen üf den 
Wegn. Volker was ir marsehalc; der solde ir herberge pflegn.  Kudr. 553: Truh- 
sseze unde mal-schale mit Hagenen riten den, Schenke und kamereere.
	        
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