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unserer Ansicht nach, der Gürtel doppelt zusammengeschlagen
werden, ehe die Umgürtung vorgenommen wurde, damit die bei-
den untern Enden bis zum Knöchel herunterreichen und nicht
nachgeschleppt werden sollten. Barselonius und andere jüdische
Gelehrte geben an, dass das priesterliche Cingulum vielfach „mul-
toties" um den Körper gelegt wurde, was nicht bei den Binden
vorgenommen zu werden pflegte, die zu seiner Zeit in Gebrauch
waren. 1) Eine genaue Vermessung, die wir zu diesem Behufe
mit einer 32 "ulnae" langen Schnur angestellt haben, ergab, dass
der alt-testamentarische Gürtel, bei seiner grossen Länge, Wenig-
stens vierzehnmal und, wenn er doppelt genommen wurde, also
siebenmal um den Oberkörper geschlungen werden musste, damit
die beiden untern- Enden des Gürtels bis zu den Knöcheln reichlich
herunterfallen, und damit desgleichen auch die beiden Schlingen,
die durch den Knoten bei der Zusammenschnürung-auf der Brust
sich bildeten, einen zierlichen und reichen Faltenwurf abgeben
konnten.
Die Umgürtung der Tunik vermittels des Cingulums wurde
vom Priester nicht unmittelbar unter den Armen vorgenommen,
sondern mitten um die Brust, nicht zu nahe den Lenden, damit,
wie es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben war, die Priester
sich nicht gürten sollten „im Schweiss", d. h. an jenen Stellen
des Körpers, die am meisten ausdünsten, unter den Armen und
unter den Lenden; die Umgürtung sollte also da geschehen, WO
unmittelbar unter der_Brust sich die Rippen befinden.
Was nun den Gebrauch dieses eben beschriebenen Gürtels
betrifft, so diente derselbe ausserdem, dass er als auszeichnendes
priesterliches Gewand auf Befehl des Herrn vorgeschrieben war,
auch noch dazu, wie bereits oben bemerkt wurde, um bei den ge-
wöhnlichen Priestern den Leibrock" aufzuschürzen, im Falle er
zu lang war und bis über die Knöchel herunter reichte. Dieses
Gewandstfick war bei Verrichtung der priesterlichen Functionen
im Tempel unumgänglich nothwendig, so zwar, dass derjenige
eine schwere Schuld auf sich lud, der ohne Gürtel einen Dienst im
Tempel vor dem Herrn zu verrichten wagte. Deswegen war auch
die Opferhandlung, die ein Priester im Tempel vernahm, ohne mit
diesem Ornatstücke bekleidet zu sein, ungültig; Sobald 81' aber
seinen Tempcldienst verrichtet hatte, war er gehalten, auf der
Stelle die priesterliche „zona" abzulegen. So lange der Priester
im Tempel, mit dem auszeichnenden Gürtel bekleidet, keine
Vgl.
Barselonius
praedicto
XCIX.