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sie heisst: „Styngen van Nusse perlenstickcrsse". Merlo theilt in
seinem unten gedachten Werke: „Mcister der altkülnischen Maler-
schule" mit, dass in der andern Hälfte des Hauses nlioggendorp",
dessen eine Hälfte der berühmte Meister Stephan, angeblich
Anfertiger des Dombildes, zuerst als Miether, später als Eigen-
thümer bewohnte, als Eigenthümer bis zum Jahre 1451 Wohnhaft,
war ein angesehener Künstler seiner Zeit, der Wappensticker
Johann von Burnheim (Bornheim), den die Rathsbücher in den
Jahren 1439, 1442 und 1445 Senator nennen, eine Benennung,
woraus zu entnehmen ist, dass in der Wappenstickerzunft reiche
Meister sassen, die ihr Kunstgewerk oft in grosser Ausdehnung
betrieben und auch zuweilen als Vertreter ihres Gewerkes mit in
den höchsten Magistrat ihrer Vaterstadt gewählt wurden.
Zur Zeit, als die aristokratische Regierung der alten Patrioier-
Geschlechter in der freien Reiehsstadt Köln durch die gewaltsa-
men Uebergriffe der demokratischen Partei, die in den Zünftcn
ihren Sitz hatte, gestürzt wurde, haben sich die Bild- und
WVappensticker als nach Statuten geordnete Innung in Köln
festgesetzt. Es wurde nämlich im Jahre 1396 den YVappen-
stickern ein sogenannter Amtsbrief verliehen, worin die Rechte
und Pflichten der Zunft geordnet und vom Rathe von Köln end-
gültig festgestellt wurden. Die zuvorkommende-an lllittheilungen
des IIerrn Ucrlo setzen uns in den Stand, hier einige der we-
sentlichen Bestimmungen jenes "Amtsbrieles" folgen zu lassen,
die einen Einblick gestatten, welche Ausdehnung hinsichtlich ihres
künstlerischen Schaffens die Wappensticker-Innung in Köln gegen
Schluss des XIV. Jahrhunderts bereits erreicht hatte.
Niemand konnte Meister werden, der nicht vier Jahre ge-
dient hatte (Geselle gewesen); bei der Meisterwerdung musste er
6 rheinische Goldgulden erlegen und einen Harnisch 1) besitzen.
Die Lehrzeit musste wenigstens sechs Jahre dauern, und bei
der Aufnahme als Lehrling wurde dem Amte ein G-oldgulden und
ein Viertel-Ohm Wein gegeben.
Wurden neue Muster angewendet, so war jeder Meister ver-
bunden, dieselben den andern Meistern mitzutheilen und zu
leihen. 2)
D. h. er musste als Bürger wahrhaft sein und mit. einem eigenen Har-
nisch, kriegerische Rüstung, erscheinen, um in Kricgsgcfahr Stadt und
Eigenmhunl vertheidigen zu können.
Daher auch in Liessgewändem die grosse Uebcreinstimnzung der Ügurirten
lxiugwr, die man Ohm die geringste Veränderung allenthalben am Rheinß
gleichartig antrifft.