Volltext: Abhandlungen und Forschungen zur niederländischen Kunstgeschichte (Bd.1)

27a 
1 587- 
27 Juni. Die städtischen Behörden von Köln 
stellen der Wittwe Maria Rubens ein Zeugniss, 
ihren Aufenthalt und ihre Führung in dieser Stadt be- 
treffend, aus. 
Ennen, Geburtsort 
17718, 184- 
GIC. 
Vergl. 
auch 
hier 
1589 
Anfang des 
sitz wieder 
Jahres. Die Familie 
zu Antwerpen. 
nimmt 
ihren 
Wohn 
Riegel 
Man nahm an, dass Maria Rubens mit ihren 
Kindern im Jahre 1587, also bald nach der Ausstellung 
des Führungszeugnisses v. 27 Juni, Köln verlassen habe 
und nach Antwerpen zurückgekehrt sei, womit die 
Erklärung von Rubens in dem Briefe v. 27 Juli 1637 
(Vergl. S. 177.), dass er bis zu seinem zehnten Jahre in 
Köln erzogen worden sei, übereinstimmt. Aber man 
weiss, dass Rubens in solchen Zahlen nicht immer 
ganz genau war (Vergl. S. 253.) und kann daher die 
Angaben einer schöffengerichtlichen Erklärung nicht 
anfechten, die F. J. van den Branden (Geschiedenis der 
Antw. schilderschool etc. Antw. 1878 ff. S. 380) mitgetheilt 
hat. Diese Erklärung gaben drei der Familie befreundete 
Männer am 24 November i589 vor dem Schöffengerichte 
zu Antwerpen auf Ansuchen von Maria Rubens ab, 
und sie sagten unter Anderm darin, dass diese letztere 
„alhier bynnen deser stadt, . . . van Colen, over om- 
trent drye vierendeelen jaers, is commen woonen." 
Diese Erklärung wurde von ihnen beschworen. Die 
Abwickelung der Verhältnisse in Köln scheint also seit 
jenem Führungszeugniss noch anderthalb Jahre in An- 
spruch genommen zu haben, und Rubens Wäre dann 
nicht bis zu seinem zehnten, sondern bis in sein zwölftes 
Jahr hinein, mehr als zehn Jahre lang, von Mitte 1578 bis 
Ende 1588 oder Anfang 1589 zu Köln erzogen worden. 
Zu bemerken ist übrigens noch, dass es in jenem 
Führungszeugniss ausdrücklich heisst, die Wittwe Wohne 
noch in Köln, woraus hervorgeht, dass sie in Betreff 
ihres Wegzuges Bestimmtes noch nicht geäussert hatte. 
Die Wittwe hatte bei ihrer Rückkehr nach Antwerpen 
ihre drei jüngeren Kinder, Philipp, Peter und Blan- 
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