Beweismittel für Antwerpen.
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Ferner schloss man aus einer Stelle in dem 1630 von
König Karl I. von England für Peter Paul Rubens ausge-
stellten Adelsbrief, welcher ihn „ex urbe Antwerpiae orium-
dum" nennt, dass er hier geboren sei.1) Da aber "oriumdum"
zunächst nicht vgeboren" heisst, sondern den "Ursprung her-
leitend" oder nabstammend", dies aber in Bezug auf Rubens
und in Betreff Antwerpens völlig der Wahrheit entspricht, so
wird man auch in seinen Schlüssen nicht Weiter gehen können,
um so weniger, als ein ausländischer Adelsbrief für einen
Mann von mehr als 50 Jahren nicht als dessen Geburtsschein
Geltung haben kann. WirFWeiäen aäch auf die obben ällge-
zogenen „Entretiens" von ei ien in, wo es un esc adet
der bestimmtesten Angabe, dass Rubens zu Köln geboren sei,
heisst: „Il estoit d'Anvers et ne dlune honeste famille", sowie
auf die oben mitgetheilte Stelle in dlAi-genvilles Abrege:
Rubens orieinaire d'Anvers naquit ii Cologne " Rubens
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war also „v0n Antwerpen," „aus Antwerpen stammend"
„ex urbe Antwerpiae oriundus" aber das hinderte nicht,
dass er zu Köln geboren war. Giebt es etwas Klareres?
Uebrigens ist neuerdings die Echtheit dieses Adelsbriefes über-
haupt von A. Wauters, dem bekannten Stadtarchivar von
Brüssel, mit beachtenswerthen Gründen bestritten worden, so
dass also die Bedeutung desselben gänzlich hinfällig würde?)
Von andern, noch weniger stichhaltigen Gründen, die für
Antwerpen vorgebracht Wurden, sehen wii-_für jetzt ab, da
wir, wie gesagt, nochmals auf diese Dinge eingehen müssen,
und wenden uns nun zur Darlegung iä-zräenigen Ehatsachen,
welche auch die besseren Ansprüche ö nls ersc üttert und
vernichtet haben.
Unter den niederländischen Flüchtlingen, die sich bei dem
Auftreten Albals nach Köln wendeten, befand sich auch die
Gemahlin des Grafen Wilhelm von Nassau, Fürsten
von Oranien, in der Geschichte Wilhelm von Oranien genannt.
1) Du Mortier, Recherches. S.
sicliauch bei Hasselt, Hist. de P. P.
andern Orten,
2) L'art. 1877. III. S. 206, 251.
55 u. 80. Das Diplom ündät
Rubens etc. S. 1465. und an