Beweismittel
für Antwerpen.
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denjenigen von Köln erhoben und festgehalten wurden. Doch
müssen wir uns vorbehalten, später nochmals und ausführlicher
auf dieselben zurückzukommen, da sie neuerdings nicht etwa
nur wieder aufgenommen, sondern sogar als unumstössliche
Thatsache, von Wissenschaftlicher Wie von amtlicher Seite, in
Antwerpen hingestellt worden sind. Um dieses Verfahren
aber recht zu würdigen, bedarf es zuvor noch der weiteren
Erörterungen. Hier mögen zunächst die älteren Gründe für
die Ansprüche Antwerpeifs folgen.
Alba hatte die Güter aller Geflüchteten, und also auch die
des Johann Rubens, an sich genommen. Die Beschlagnahme
dauerte bis zum Anfang des Jahres 1577, wo sie in Folge der
sogenannten „Pazifikation von Gent" aufgehoben wurde. 1)
Rubens beeilte sich von der allgemeinen Freigebung dieser
Güter auch für seinen Theil Nutzen zu ziehen. Zu dem Ende
stellte er unterm 26 April des genannten Jahres zu Köln vor
dem Rathe der Stadt eine allgemeine Vollmacht für Maria
und Heinrich Piepelin g, seine Schwiegereltern, Dionys
Piepeling, seinen Oheim und Philipp Landemeter, seinen Stief-
bruder aus?) Man sah nun den Irrthum im Namen von
Rubens Schwiegermutter, die nicht Maria, sondern Klara
hiessf) und bezog deshalb ohne weiteres den Namen Maria
Piepeling auf Rubens Frau; und schloss auch weiter, dass
Maria Rubens nunmehr sofort nach Antwerpen gereist sei,
um die Vermögensinteressen ihres Mannes wahrzunehmen.
Da sei denn Peter Paul geboren, und dass dies in Antwerpen
geschehen, sei um so mehr beabsichtigt gewesen, als der Alt-
Schöffe Rubens wissen musste, dass nur die thatsächliche Ge-
burt in dieser Stadt selbst in den Besitz gewisser werthvoller
bürgerlicher Rechte setzen konnte, die sonst schwer zu
erlangen warenf) S0 also sei es geschehen, dass der grosse
Maler in Antwerpen zur Welt gekommen sei.
Hierbei ist übersehen, dass die Vollmacht nicht für Rubens
L
I) Du Mortier, Recherches. S. 5x, 74 ff.
2) Ennen's erste Schrift. S. 74.
3) Verachter, Gönäal. S. xo.
i) Du Mortier, Recherches. S. 52, 53.
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