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Peter Paul
Rubens:
Der
Geburtsort.
im Meyssensschen Verlage zu Antwerpen erschienenf) Unter
dem Rubens'schen Bildnisse nun steht: „ . . . Anvers est la
ville de ceste heureuse nativite le 28 de Juin 1577 ausi du
deplorable jour de son trespas 1'an 1640 le 30 de maii."
Dann folgt G. P. Bellori mit seinen zuerst 1672 zu Rom
erschienenen „Vite dei pittori moderni etc.," wo es in Bezug
auf Rubens heisst: . nato nella medesima Cittä (di Anversa)
di famiglia molto civile 63: honorata. Il suo natale segui il giorno
28 di Giugno nell" anno 1577
Und nach Bellori, den er ausdrücklich als Quelle anführt,
macht auch L. Morery in seinem zuerst 1674 zu Lyon er-
schienenen „Grand dictionnaire historique" dieselbe Angabe:
„Rubens . e't0it d'Anvers, ou il vint au monde le 28 Juin
15779")
Weiter berichtet Sandrart, der Rubens persönlich kannte
und der in den niederländischen Kunstkreisen ganz heimisch
war, in seiner 1675 zu Nürnberg erschienenen "Teutschen
Akademie", dass Rubens „ allda (zu Antwerpen) Anno
1577 den 28 Junii von fürnehmen Eltern geboren worden" istf)
Aus diesen Nachrichten geht hervor, dass nach Rubens
Tode mehrere Jahrzehnte lang allgemein angenommen wurde,
er sei zu Antwerpen und zwar am 28 Juni 1577 geboren
worden. Aber bereits 1677 wurde von R. de Piles die
„Vie de Rubens" herausgegeben, die ich hier weiter hinten
mittheile und die von den Angehörigen des grossen Meisters
selbst stammt. Da heisst es gleich im Anfange, indem Gelenius,
den man offenbar nicht kannte, übersehen wurde, dass „die-
jenigen, welche das Leben dieses ausgezeichneten Mannes
beschrieben haben, sagen, Antwerpen sei der Ort seiner Geburt".
Es wird dann versichert, dass in dem Folgenden die Wahrheit
genau berichtet werden soll, und es wird erklärt, dass Rubens
„zu Köln im Jahre 1577 geboren wurde." Die Familie wollte
1) S. hier die Einleitung zum zweiten Bande.
2) S. 222 oder in der zweiten Ausgabe, Rom 1728. S. 131.
3) Nach der mir vorliegenden sechsten Auflage, die zu Utrecht,
Leyden und Amsterdam 1692 erschien, in dem Artikel über Rubens.
4) H. S. 290. .