Volltext: Dürer (Bd. 2)

fanftes 
Rafches, 
Ende. 
Bildnifs. 
Das 
Grab. 
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Mann, der vor der Zeit zur Grube fchwankt. Die Zeichnung 
zu diefem Holzfchnitte iPc freilich Wohl erPc nach Dürers 
Tode von irgend einem befreundeten Kunfigenoffen gemacht, 
Vielleicht mit Zuhilfenahme der Todtenmaske; denn nach 
einer Handfchrift im Germanifchen Mufeum zu Nürnberg 
hätten etliche Künfller am folgenden Tage nach der Be- 
flattung das Grab wieder geöffnet, um das Antlitz der 
Leiche abzuformen 1). 
Die fette Zuverficht, dafs der Gerechte nur eines guten 
Todes Pcerben könne, hat Dürer gleichwohl nicht getäufcht. 
Wir beützen zwar keinen Bericht eines Augenzeugen über 
fein Hinfcheiden. Das unvorhergefehene Ereignifs fchliefst 
einen folchen leicht aus. Aufser feinem treuen Weibe war 
vermuthlich fonft niemandzugegen, um dem Todten die 
Augen zuzudrücken. Wir wollen aber annehmen, dafs in 
feinen letzten Träumen die Bitte in Erfüllung ging, die er 
beim Tode feiner Mutter ausfprach: vGott der Herr verleih' 
mir, dafs ich auch ein feliges Ende nehme und dafs Gott 
mit feinen himmlifchen Heeren, mein Vater, Mutter und 
Freunde zu meinem Ende kommen mögenei)! Von Came- 
rarius erfahren wir noch, dafs Dürer, obwohl vorzeitig und 
unvermuthet, doch jenes fanften, friedlichen Todes verblichen 
fei, wie er das Ziel irdifcher Wünfche ifl 3). 
Dürer ftarb in der Charwoche am 6. April I 528 in 
feinem 57. Jahre, zu deffen Vollendung ihm noch 44 Tage 
fehlten. Seine Leiche ward in der Gruft der Familie Frey 
auf dem Johannisfriedhofe beigefetzt. Der nach dortiger 
Sitte niederliegende, grofse Leichenfiein ift zu Häupten mit 
einem aufragenden Pulte verfehen; daffelbe trägt die fchlichte 
Erztafel mit der claffifcheil Grabfchrift von Pirkheimer: 
1) Reliquien 173; v. Eye, Leben 
Dürers 518 und 519. Vergl. C. 
Becker, Archiv f. zeichn. K. 1858. 
IV, 26. 
2) Reliquien I49,Dürers Briefe 138. 
3) Vorrede zur lateinifchen Aus- 
gabe der Proportionslehre 1532: Sed 
priusquam absolvere omnia et correcta 
edere, ut cupierat, posset, morte est 
ereptus placida illa quidem et opta- 
bili, sed profecto nostro quidem iu- 
dicio preematura,
	        
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