344
Der
zweite Aufenthalt in Venedig,
nachzuahmenden Holzfchnitte, die er fortwährend gegen
Nachdrucker und Fälfcher zu vertheidigen hatte. Der Rath
von Nürnberg verfagte ihm {einen Schutz nicht, und zwar
richtet flch deffen Verbot dann auch nur gegen die betrügliche
Benutzung des Monogrammes. S0 lautet ein Rathserlafs
vom 3. Januar 1512: wItem einen fremden Mann, fo unter
dem Rathhaufe Kunftbriefe feil hat und unter denfelben
etliche, fo Albrecht Dürers Handzeichen haben, die ihm
betrüglich nachgedruckt find, foll man in Pflicht nehmen,
diefelben Zeichen alle abzuthun und deren keines hier feil
zu haben. Oder wo er flch defs widern würde, foll man
ihm diefelben Briefe alle als ein Falfch aufheben und zu
eines Raths handen nehmen. Actum Sabats post Circum-
cifionis Domini I 51m1). Das Verbot war ohne Zweifel
durch eine Klage Dürers provociert. Ebenfo verfäumte er
nicht, feinen illuftrierten Büchern, darunter auch dem Marien-
leben, die Drohung beizufügen: wWehe Dir Verfolger und
Dieb an fremder Arbeit und Begabung; hüte Dich, an diefe
unfere Werke die dreifte Hand anzulegenla u. f. w., mit
Berufung auf ein ihm vom Kaifer Maximilian verliehenes
Privilegium: wdafs niemand mit unterfchobenen Platten diefe
Bilder nachdrucken dürfea. Vielleicht ift denn Marcanton
auch bereits mit gemeint unter jenen venetianifchen Malern,
von denen Dürer am 7. Februar 1506 fchreibt: vAuch find
mir ihrer viele feind und machen mein Ding in Kirchen
nach, und wo immer fie es bekommen mögena. Darunter
müffen nicht etwa Gemälde von Dürer verfianden werden,
fondern ficherlich nur feine Kupferfliche und Holzfchnitte,
welche entweder an den Kirchenthüren feil gehalten, oder
von Andächtigen als Votivbildchen innerhalb derfelben auf-
gehängt waren. rNachherr, fügt Dürer hinzu, vfchelten fie
es und fagen, es fei nicht antikifcher Art und darum fei es
nicht gute ein Vorwurf, den die Venetianer gegen den
I) Campe, Reliquien, 183. Baader,
Beiträge I, 10, mit Berichtigung der
Jahreszahl.