Volltext: Das Buch der Malerzeche in Prag

DIE BRUDERSCHAFT UND IHRE ENTWICKLUNG ZUR ZUNFT. 
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aufgezeichnet, doch gewiss längst durch Gewohnheitsrecht be- 
standen, werden in Zusatzartikeln von 1469 als von altersher 
rechtens erwähnt. So wird der Nachweis ehelicher Geburt ge-  
fordert, auf welche in allen deutschen Handwerken und zwar 
schonbei der Aufnahme von Lehrlingen, geachtet wurde; 
ferner die Erwerbung des Bürgerrechtes. Sie ist im Altprager 
Stadtrecht für den Gewerbebetrieb überhaupt nöthig (Rössler 
p. XCII) und wird allgemein in deutschen Städten von denen 
gefordert, die einer Zunft beitreten wollen. Ausführlich lässt 
sich das Strassburger Artikelbuch von 1456 über diesen Punkt 
aus: "Ein yglicher der also sin Zunfft und stubrecht kauffen 
will, sol vor und ee sin schein haben das er der statt Stros- 
burg burger, oder zum wenigsten Schultheysen burger sy, ob 
er anderst nit über zehen pfundt werdt guts habend ist, hete 
er aber über zehen pfundt wert guts noch weysung der orde- 
nung. so sol er der stat Strosburg recht burger sin, ee das 
man in in sin hantwerg setzet." In Basel konnte die Zunft 
vorher verliehen werden, aber dem, der sie empfing,war nach 
Rathsverordnung von 1487 (vgl. Ochs, Geschichte von Basel, 
V. S. 38) bei seinem Eide geboten, binnen einem Monat sein 
Bürgerrecht auch zu kaufen. 
Bereits 1454 wurde sodann eine Verordnung über das Mßißtßrstück- 
Meisterstück getroffen. Der Maler hat „ein ellenlanges Stück 
gut gemalt", der Bildschnitzer "ein Stück gut geschnitzt", der 
Glaser "ein Stück gut von Glas gemacht" zu liefern, dieses 
wird den Meistern zur Begutachtung vorgelegt und verbleibt 
dann in der Zeche. 
Es ist interessant, hiemit die Strassburger Meisterstück- 
ordnung für die Maler zu vergleichen, welche im Jahre, 1516 
von Meister und Rath der Stadt bestätigt und von Dr. Seba- 
stian Brant als Kanzler in das Artikelbuch eingetragen wurde. 
Hier sind die Bestimmungen ausführlicher, die Anforderungen 
grösser, der Aufzunehmende soll in Oelmalerei, in Leimfarbe 
und im Bemalen u. s. w. eines Schnitzwerkes seine Geschick- 
lichkeit zeigen und hat demnach folgende drei Meisterstücke zu 
liefern: 
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-   - - „ein Marien byld 
Sltzende oder stende." 
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mit 
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lenschriften f. 
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Kunstgescl 
XIII.
	        
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