DIE BRUDERSCHAFT UND IHRE ENTWICKLUNG ZUR ZUNFT.
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aufgezeichnet, doch gewiss längst durch Gewohnheitsrecht be-
standen, werden in Zusatzartikeln von 1469 als von altersher
rechtens erwähnt. So wird der Nachweis ehelicher Geburt ge-
fordert, auf welche in allen deutschen Handwerken und zwar
schonbei der Aufnahme von Lehrlingen, geachtet wurde;
ferner die Erwerbung des Bürgerrechtes. Sie ist im Altprager
Stadtrecht für den Gewerbebetrieb überhaupt nöthig (Rössler
p. XCII) und wird allgemein in deutschen Städten von denen
gefordert, die einer Zunft beitreten wollen. Ausführlich lässt
sich das Strassburger Artikelbuch von 1456 über diesen Punkt
aus: "Ein yglicher der also sin Zunfft und stubrecht kauffen
will, sol vor und ee sin schein haben das er der statt Stros-
burg burger, oder zum wenigsten Schultheysen burger sy, ob
er anderst nit über zehen pfundt werdt guts habend ist, hete
er aber über zehen pfundt wert guts noch weysung der orde-
nung. so sol er der stat Strosburg recht burger sin, ee das
man in in sin hantwerg setzet." In Basel konnte die Zunft
vorher verliehen werden, aber dem, der sie empfing,war nach
Rathsverordnung von 1487 (vgl. Ochs, Geschichte von Basel,
V. S. 38) bei seinem Eide geboten, binnen einem Monat sein
Bürgerrecht auch zu kaufen.
Bereits 1454 wurde sodann eine Verordnung über das Mßißtßrstück-
Meisterstück getroffen. Der Maler hat „ein ellenlanges Stück
gut gemalt", der Bildschnitzer "ein Stück gut geschnitzt", der
Glaser "ein Stück gut von Glas gemacht" zu liefern, dieses
wird den Meistern zur Begutachtung vorgelegt und verbleibt
dann in der Zeche.
Es ist interessant, hiemit die Strassburger Meisterstück-
ordnung für die Maler zu vergleichen, welche im Jahre, 1516
von Meister und Rath der Stadt bestätigt und von Dr. Seba-
stian Brant als Kanzler in das Artikelbuch eingetragen wurde.
Hier sind die Bestimmungen ausführlicher, die Anforderungen
grösser, der Aufzunehmende soll in Oelmalerei, in Leimfarbe
und im Bemalen u. s. w. eines Schnitzwerkes seine Geschick-
lichkeit zeigen und hat demnach folgende drei Meisterstücke zu
liefern:
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- - - „ein Marien byld
Sltzende oder stende."
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XIII.