DIE BRUDERSCHAFT UND IHRE ENTWICKLUNG ZUR ZUNFT.
söhne der Meister. Beiden, und zwar besonders den Ersteren,
wurden, wie das allgemein Brauch war, Erleichterungen gewährt.
Ößfiäläiäliißälvon der gleichen Hand folgt ein Artikel über Zerwürfnisse
zwischen Meistern und eine Bestimmung darüber, wie man sich
gegen einen Knecht zu-verhalten habe, der sich mit seinem
Meister überwirft und die Arbeit einstellt. Diesen Gesellen darf
zunächst kein anderer Meister aufnehmen, bis der Bruder-Meister
und die Viere ihr Urtheil in dieser Sache gesprochen.
Dieser letzte Artikel zeigt, dass in der Bruderschaft von
Anfang an der Keim der Zunft lag, und so tritt uns nun auch
im Verlauf des fünfzehnten Jahrhunderts schrittweise die Aus-
bildung der Bruderschaft zu einer wirklichen Zunft entgegen,
unter Einfluss jener Entwicklung des Zunftwesens, welche sich
damals allgemein in den deutschen Städten vollzog. Das Wesen
der Zunft ist aber darin begründet, dass die gewerbliche Ge-
nossenschaft es zu einer selbständigen Ausübung der Ge-
werbepolizei und der Gewerbegerichte bringt. Die Mitglieder
geloben sich, ihre Streitigkeiten unter sich abzumachen und
ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen. Auf diesem Wege
kommt es dazu, dass solche Genossenschaften ein Stück der
öffentlichen Gewalt in ihre Hand bekommen und einen Zwang
auszuüben im Stande sind. Man vergleiche hierzu die Aus-
führungen von G. Schmoller, Strassburg zur Zeit der Zunft-
kämpfe (Strassburg 1375) S. 8.
Die in lateinischer Sprache eingetragenen Zusatzbestim-
mungen aus dem Jahre 14.35 betreffen nur die Ordnung beim
Sprechen in den Versammlungen, suchen ferner dem vorzu-
beugen, dass "die Berathungen der Zeche ausgeplaudert werden,
und dass ein Meister dem andern eine Arbeit abwendig zu
machen suche, indem er selbst sich eindränge und geringere
Forderungen stelle.
Wirklich vollzogen erscheint die Umwandlung zur Zunft
Aufnahme. in den Satzungen seit r454, welche in äechischer Sprache ab-
gefasst sind. Sie handeln zunächst von der Aufnahme in die
Zeche, und zwar was Meister wie Gesellen, Fremde wie Ein-
heimische betrifft. Die zu leistende Einzahlung wird von einem
halben Schock Groschen auf einSchock erhöht. Einige andere
Bedingungen für die Aufnahme, welche, wenn auch früher nicht