DIE BRUDERSCHAFT UND IHRE ENTWICKLUNG ZUR ZUNFT.
Schnitzer, Glaser, Illuminatoren, Goldschläger, Karten- und
Briefmaler (seit Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts) und Brief-
drucker. Im Privileg Wenzel's vom Jahre 1390 aber wurden
noch Maler und Tischler allein genannt. Ueberall vollzog sich
während des fünfzehnten Jahrhunderts diese Erweiterung der
Innung, welche mehr und mehr einander verwandte oder näher-
stehende Gewerbszweige zusammenfasste.
Die Prager Malerzeche besteht aus Meistern und aus llflxtäärlgfejfeffld
Knechten, lateinisch socii, Gesellen in unserem Sinne. DerV0r-
stand ist der Bruder-Meister, dem die Viere, vier Zechmeister,
zur Seite stehen. Als Maler und Schilter allein standen, wurde
der Bruder-Meister aus den Malern gewählt, als die Glaser
hinzutraten, wurden zwei Altmeister erwählt, ein Maler und
ein Glaser, der Maler aber hatte den Vorrang. Ueber die ge-
schwornen Vormeister der einzelnen Handwerke in Prag vgl.
E. F. Rössler, Das altprager Stadtrecht; Deutsche Rechts-
denkmäler aus Böhmen und Mähren, I. Prag 1845, S. XCI.
So haben auch in Breslau zwei Geschworene die Leitung.
In Strassburg wird ein Meister (Zunftmeister) nebst acht Ge-
schworenen gewählt, zu welchen stets der abgehende Altmeister
zu gehören hat.
Die Malerzeche in Prag war ursprünglich nur eineBruder-
schaft einer auf religiöser Grundlage ruhenden Verbindung. Diese "ruderschatit
St. Lucas-Bruderschaft hatte ihren St. Lucas-Altar in der Kirche
Unser Frauen auf der Hüle (vgl. Anm. 6). Die Bestimmungen
der Zeche beziehen sich wesentlich auf gemeinsame Cultus-
handlungen, auf die Vesper am St. Lucas-Abend, die Messe
am St. Lucastage, auf Begräbnisse von Bruderschaftsmitgliedern
und deren Angehörigen, auf vier Totenmessen, die jährlich ab-
zuhalten sind. Im Jahre 1481 kamen auch noch Bestimmungen
über die Frohnleichnamsfeier hinzu. Dieses speciell römisch-
katholische Fest wird also auch in utraquistischer Zeit began-
gen. Es wurden ferner die Einzahlungen bei der Aufnahme,
die Vierteljahrsbeiträge der Mitglieder, sowie Bussen für Ver-
säumnisse festgesetzt.
Ausserdem enthalten schon die von der ersten Hand ge-
schriebenen Satzungen aus dem Jahre 1348 Bestimmungen
über die Verleihung der Zeche an Söhne und an Schwieger-