IIO
ANMERKUNGEN.
112 So in der Handschrift, allein es muss abgesehen von dem Schrift-
charakter, welcher dem fünfzehnten Jahrhundert angehört, schon wegen der
folgenden Zeitbestimitiungen i46I lauten, in welchem Jahre St. Valentin
auf den letzten Samstag im Fasching Februar) gefallen.
113 Nun ist in der Handschrift am unteren Rande von einer gleich-
zeitigen Hand, M bezeichnet, folgende interessante Anmerkung gemacht
worden: „lsti fecerunt contra proscriptum subsequens (Diese da haben
gegen obige [nicht folgende, denn in der Handschrift folgt der Act über
den hinkenden Nicolaus] Vorschrift gehandelt): Lorens de Missna,
Gabriel de Zitawia, Hanusius de Lauff, Vlricus de Vienna," in
welchen Männern wir wohl lauter Deutsche zu erkennen haben. Deutsche
Gesellen haben also die Zunftschranken in erwähnter Richtung zu durch-
brechen versucht, sind jedoch dafür in förmliche Acht und Aberacht erklärt
worden. Erwähnte Orte sind Meissen, Zittau und Wien, eine Stadt Lauf
aber liegt in Baiern in Mittelfranken.
114 Takowe CCCCLXIX. von der Hand N. Auf dem oberen Rande
aber hat D rubricirt: Wo przigimany do czechu (von der Aufname in die
Zeche).
115 In der Handschrift folgt nochmal sie.
"G Chtiel zu ergänzen.
'17 Handschrift stklonnarzskeho; zu ergänzen ist da ausserdem rzemesla.
"S Es ist damit der Geburtsbrief, der Vorläufer unseres Tauf-
scheines gemeint. Noch früher lässt sich diese Einrichtung in Böhmen
aus einer Hohenfurter Handschrift nachweisen. Am 30. August 1453 gibt
nämlich der Abt Paul zu Hohenfurt dem Christian Chappel aus Raifmas
behufs Aufnahme in die Stadtgemeinde St. Pölten einen Geburtsbrief. Indem
man für angezeigt hielt, eine Abschrift desselben in einem Formelbuche des
Stiftes zu machen, muss diese Einrichtung doch auch schon in Böhmen be-
standen sein oder war zum mindesten eben im Entstehen begriffen.
119 Handschrift s.
129 Handschrift Suobczy.
m Handschrift pgat mit einem über p.
m Handschrift mistrowst und über dem letzten t ein e.
123 In den folgenden Satzungen vom Jahre 1474. wird er wohl auch
noch genannt, sonst aber nirgends. Der Name wenigstens deutet auf
deutsche Herkunft hin.
124 Erscheint als zweiter Zechältester bereits im Jahre 14.65 (Acten 7)
und ist, was aus der ausgezeichneten Stellung seines Namens hervorgeht,
dasselbe auch noch im Jahre 1474 (s. die folgenden Satzungen) gewesen.
125 My sedmdesateho cztwrteho etc. von der Hand O. Die Hand-
schrift zeigt auf den Blättern, welche mit den folgenden Satzungen be-
schrieben sind, Spuren starken Gebrauchs.
126 Handschrift hat nochmal umyslem prawym.
127 Worin die Meisterstrafe bestand, ist schon oben bekannt geworden;
aus dem weiter unten Folgenden scheint hervorzugehen, dass die Herren-
busse jene Strafgelder repräSentirten, welche im Rathhause zu erlegen waren.