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SEBASTIAN LINDENAST,
KUPFERSCHIHID.
lichen Unterricht und Erkundigung ertheilt, dem Handwerk der
Goldschmide, auch dem Sebald Lindenast zu sagen, dass demselben
Lindenast zugelassen sei, dass er mit samt einem Jungen, den er je
zu Zeiten hat, und nicht mehr Personen ihm verwandt als Knecht
oder andere, kupfernc Werke, so zu den Brunnen gehörig, auch
grosse Becken und Wasserkandeln, machen und vergulden mag,
doch soll er denselben Stücken allen, so er also verguldet, jedem
insonderheit einen offnen sichtbaren Spiegel, der unter einem
Pfennig nicht breit sei, lassen. Ihm soll verboten sein, kein Silber
oder Messing, wenig oder viel, zu vergulden, dessgleichen soll er
auch kein ander Stück von Kupfer oder Trinkgeschirr, Bild, Senkel,
Spangen, Ketten, Ring und dergleichen machen noch vergulden.
Dazu auch soll er kein Stück, gross oder klein, in seiner Werk-
statt vergulden, das Fremde gemacht haben und ihm zu Handen
gekommen oder gebracht wäre, sondern alle die Stück, die er und
sein Junger in seiner Werkstatt, und doch zu nichts anderm ge-
hörig, dann zu dem Brunnenwerk, grossen Becken und Wasser-
kandeln gemacht und gearbeitet haben, bei Pön zehen Gulden un-
nachlässig zu geben, von jeder Fart (Uebertretung). So genau
diese Verordnung, eigentlich die mit dem Vater 1512 abgeschlossene,
hier nur in wenigen Punkten vermehrte Verordnung auch war, so
blieben doch Straffälligkeiten nicht aus.
Am Freitag den 27. Juli 1526 sagte Sebastian Lindenast, der
älteste Sohn des kunstreichen Vergolders, sein Bürgerrecht auf und
scheint sich auswärts niedergelassen zu haben. Als Vormünder
waren gesetzt Peter Vischer und Hanns Schonauer, Golelschmid.
Am Freitag 15. Mai 1528 erschienen vor Gericht Peter Vischer
für sich und seinen abwesenden Mitvormund, und mit ihm Sebald
Lindenast und Agnes, seine Ehewirtin, des seligen Lindenast Sohn
und Schnur, und brachten vor, nachdem sich er, Sebald Lindenast,
vor kurz vergangnen Tagen zu dieser seiner Ehewirtin verheiratet
habe, desshalb er seinen Erbtheil zu haben brauche, aber die Vor-
münder ihm denselben ohne Verkaufung der Behausung zum Gosten-
hof zwischen Walburg Hupfatilin, Huterin, und Katharina Rudoltin
Häusern gelegen, nicht zustellen könnten, noch sie an andern ihrer
PHegkinder Gütern so viel hatten, um sie abzulösen, so bäten sie
den Verkauf zuzulassen, und da diess geschah, so wurde die Be-
hausung verkauft für 120 f. in Münz an Caspar Menzinger, welches
geschah mit Wissen und Willen Sigmund Helds, Oberpflegers zum
Gostenhof, dem anstatt des Raths die Eigenschaft mit. einem halben
Gulden rh. in Münz zusteht, auch Wolf Pömers Erben, die 3 f.
Gatterzins auf dieser Behausung haben, in alle Wege unschädlich.
Wenn übrigens Sebald Lindenast sagte, er sei erst vor kurzver-
gangnen Tagen verheiratet, so ist es ein starker Euphemismus.
Denn schon am 23. Juni 1526 verkauften Sebald Lindenast und
Agnes seine Ehewirtin die Behausung an der alten Ledergasse,