SEBASTIAN LINDENAST,
KUPIPElQSCHINIID.
Schlagmänner u. s. w. nebst Zugehörung, bekam für Ktipfer,
Arbeitslohn, versilbern und vcrgulden im Feuer 41g f. 2 Pfd.
17 Pfg. Für solche Fälle liess man sich den Gebrauch von Lintlen-
ast's Erfindung recht wol gefallen. Ausser dem Kaiser ist nur noch
eine andere Figur dem Vandalismus der neuern Zeit entgangen.
Es scheint aber ein grosser Missbrauch der, erlaubten Aus-
nahmen eingetreten zu sein, so dass in Jeronymus Holzschuhers
und Gabriel Nützels Frage, am Samstag 21. Juni 1511, Steffan
Volkamer und Wilibald Pirkheimer mit einem sehr umfassenden,
zunächst nur die Goldschmide betreffenden Verlass betraut wurden,
worin aber am Schlusse auch Sebastian Lindenast bedacht wird:
„Und Sebastian Lindenast sei zu sagen, ein erber Rath werde be-
richtet, dass er sich unterstehe, nicht allein grosse Stück "von littpfer
zu arbeiten und zu vergultlen, sondern auch kleine (ieschmeid, als
Gesperr, Senkel, Beschlag und dergleichen, das nicht allein zu
Schmälerung des Handwerks der Goldschmid dienstlich, sondern
auch einem erbern Rath und gemeiner Stadt sehimpflich, dazu
auch einem Betrug derjenigen, so das auswendig unwissend zu
kaufen pflegen, gleich sei. Desshalben ihm ein erber Rath lass
ernstlich befehlen und gebieten, sich künftig zu enthalten, diess
klein Geräthlich zu arbeiten und zu vergultlen, aus angezeigten
Ursachen." Ob nun die den Goldschmieden auferlegte Beschränkung
sie gegen den wie sie meinten luevorzugten Lindenast aufbrachte
oder 0b dieser selbst seine Befugniss überschritt, bleibe dahin-
gestellt, genug, es wurde nach wenigen Tagen abermals gegen ihn
ge-klagt, und am Mittwoch 16. Juli, noch in derselben Frage, wurde
verlassen: „Als sich das llandiverk der Goldschmid abermals bei
einem erbern Rath beklagt haben. über Sebastian Lindenast, dass
sich der mit seiner Arbeit und Vergulden des Kupfers, Messings
und Silbers zu Nachtheil ihrem Handwerk gebrauchen soll ettwovil
beschwerlicher Betrieglichkeit, mit Bitt, das abzustellen, hat ein
erber Rath auf Verhör seiner Antwort sich der Sachen lassen er-
kundigen und dabei Das, so in verschiener Zeit bei einem erbern
Rath vergünstigt und zugelassen ist, besichtigt und darauf ertheilt,
dem Handwerk der Goldschmid nachfolgenden Entscheid und Läute-
rung anzusagen, und nemlich, dass demselben Lindenast zugelassen
sei, dass er mitsampt einem ungefährlichen Lehrjungen, den er je
zu Zeiten hat und nicht mehr Personen ihm verwandt als Knecht
oder andere, kupferne NVerk zu Trinkgeschirren bilden und andern,
ausserhalben nachvermelter Stück machen und die vergulden mag.
Doch soll er denselben Stücken allen, so er also" vergult, einen
offen Sichtbaren Spiegel, der unter einem Pfennig nicht breit sei,
lassen. Ihm soll auch verboten seyn, kein Silber oder Messing
wenig oder viel zu vergulden. Dessgleichen soll er auch kein klein
Stück von Kupfer, als Senkel, Spangen, Ketten, Ringlein und der-
gleichen machen oder vergulden, dazu auch soll er kein Stück