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SEBASTIAN LTNDENAST.
KUPF
ERSCHNIID.
einer, sn, z, lweliches Leben betreffenden Frage genannt wird, kommt
acht Jahre nachher wieder vor, als am Donnerstag 13. Juni 1464 in
Hanns Volckamers und Peter Ilarsdorrfers Frage, verlassen wurde,
es sollen Hannseil Lindenast seine Pfänder (die vorläufig von ihm
genommen waren) wiedergegeben werden und es ist ihm vergönnt,
das Kupferwerk zu versilbern und zu vergolden, doch dass er an
einem jeglichen derselben Stücke seiner Ebenteuer (Kunstwerke)
einen Spiegel lasse, eines Pfennigs breit, und dass derselbe wol
sichtig ist. Die Geschicklichkeit des Mannes hatte, wie man sieht,
vor den Augen des Raths Gnade gefunden, aber die Einsprache der
Goldschmide war doch mächtiger, und in Wilhelm Derrers und
Endres Geuders Frage, am Donnerstag 5. Juli, hiess es: Hannsen
Lindenast, wie ihm vormals vergönnt ist, Kupferwerk zu versilbern
und zu vergolden, also ist ihm Das im Rath auf Anrufen der Gold-
schmide, wider deren Ilandwerk Das ist, wieder abgelehnt und ge-
sagt, nicht mehr zu machen. Dennoch versuchte er sein Heil nach
ein Paar Jahren abermals und glaubte, durch einen schön gearbei-
teten Becher den Rath zu gewinnen, aber in Wilhelm Löffelholz
und Endres Geuders Frage, am Montag 11. Aug. 14.66, wurde ver-
lassen: Hanns Lindenast hat von seiner Arbeit einen Becher in den
Rath gegeben, dass ihn ein Rath sehen sollt und ihm die Arbeit
vergönnen, aber es ist ihm durch Endres Gcuder und Ulrich Grund-
herrn zu sagen, wie ihm vormals geantwortet und die Dinge ihm
im Rath abgelehnt seien, dabei lasse es ein Rath bleiben. Von
diesem Hanns Lindenast ist nun nicht mehr die Rede, ob und wie
er zu dem Schlosser Peter Lindenast, der 1430, und zu Conz
Lindenast, der 1455 die Bürgeratifnahme erlangte, verwandt gewesen,
ist wol wahrscheinlich, aber vor der Hand nicht zu erweisen.
Diese Kunstfertigkeit erlitt desshalb eine Beschränkung und
Zurückweisung, weil sie mit den Ordnungen der Goldschmiede ge-
radezu im Widerspruch stand. Es war auf's Strengste verboten, an-
deres Metall als Silber zu vergolden, wofür solche Fälle, wo eine
Ausnahme gemacht oder beantragt wurde, das beste Zeugniss geben,
weil hierüber vom Rathe selbst, der die Rechte, und zugleich diä.
Ehre, des Handwerks aufrecht zu halten sich berufen erachtete, die
Entscheidung ausging. Nur als eine wiederholte Erinnerung ist ein
Erlass in Niklas Grolands und Anthoni Tuchers Frage, vom Dinstag
7. Juni 1485, zu betrachten: „Dass hinfüro Niemand einiges mes-
singes Trinkgeschirr oder Gefäss vergolden oder versilbern solle,
wolle aber Jemand kupferne Stück vergolden, Das möge er thun,
doch dass er demselben einen sichtigen Spiegel eines Pfennings
gross und breit lasse."
Ausnahmen machte man freilich und vergoldete auch Messing.
In Endres Geuders und Marquard Mendels Frage, am Donnerstag
25. Aug, 1435 wurde „den Goldschmiden vergönnt, Graf Eberharten
dem Jungen (von Württemberg) etliche messingene Schildlein zu