162 0120120 FELLA,
ORGE
LÄIACH
HANNS GERL
AUTENMACHER.
GEORG
FELLA,
ORGELMACHER.
Ich sollt diesen Meister Georgen mehr einen Künstler im
Wasserleiten, dann im Orgelmachen hervor thun, denn was lange
und schöne Röhren er aus Blei geusst, das sieht man täglich.
Durch welche Röhren er auch den springenden Brunnen im
Rathhaus von der grossen Bastei ao. 1543 geleitet hat. lm
Wasserwägen und Zwingen derselben ist er mit Pumpen ein
Meister, die Positiv und Regallen mit lieblichen und Posaunen-
stimmen zu machen, ist er nun in langer Uebung und ver-
ständig, wie dann solches seine Werke anzeigen.
Der bei Campe zu Hndende Zusatz „das Wasser wurde unter
der Erde 5 Schuh weit geführt" ist entweder Unsinn oder Schreib-
fehler, denn die Kunstfertiglieit des Mannes kann doch nicht dadurch
dargethan wertlen, dass er das Wasser 5 Schuh weit zu leiten im
Stande war. Zudem ist die Entfernung von der Bastei bis zum
Rathhaus etwa das Hundertfache.
HANNS
GERLA,
LAUTENMACHER.
Dieses Gerla Vater war auch ein berühmter Lautenmacher,
aber dieser sein Sohn ist nicht allein im Lauten- sondern auch
im Geigenmachen, mancherlei Gröss und Proportion zu machen,
fürtrclflich. Er ist auch für sich selbst des Lautenschlagens,
Geigens und Gesanges geübt.
Conrad Gerla st. 1521 am St. Barbara-Abend. Dieser Todes-
tag steht oder stand auf seinem Grabstein „C0nrad Gerl Lauten-
macher" bei St. Rochus num. 11. Er hatte ein Haus in der Breiten-
gasse besessen, das er, Conrad Gerlein, Lautenmacher, und Wal-
burg seine eheliche Hausfrau, von Martin Finsterer und Agnes,
seiner Ehewirtin, um 130 f. rh. mit einen] dem Sebald Schreier
zustehenden Eigengeld von 3 f. Stacltwährung am Montag 18. Atlg.
1516 gekauft hatten; Nachbarn waren Conz Berchtold und Bar-
bara Linkin. (Lit. 30, f. 168 b.) Das Haus blieb nach Conrad Ger-
lein's Tod im Besitz der Wittwe und der Kinder, und am 23. Aug.
1531 wurde Walburg, Conrad Gerleins Lautenmachers seligen
YVittib, aus Ursachen ihres Gesichts Gebrechlichkeit und anderes
Unvermögens erlaubt, einen Gulden Gatterzins aus dem Erb ihres
Hauses zu verkaufen. (Cons. 4.1, fol. 107.) Der Eigenzins gestaltete
sich später zu 21j2 f., welcher hernach in andere Hände kam und
am 9. Sept. 1545 wieder verkauft wurde, was die Insassen oder Erb-