GEORG PENZ,
MALER.
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hat einen Mann gehabt, der Hanns Traut genannt, welcher ein
Maler gewest und gemeiniglich nur Hanns von Spcier genannt
worden, hat hie in der Bindergasse gewohnt. (Lit. 62, fol. 20.)
GEORG
PENZ,
MALER.
Obvml was von diesem Penzen in Kupfer vorhanden,
genugsam anzeiget, Was treillichen Verstand und Geist dieser
Mann in der Kunst gehabt, so ist er doch auch des Conter-
feyens sehr sicher und im Malen in den Tafeln sehr Heissig
gewesen, also dass man kaum erdenken möcht, 0b die Farben
auch höher möchten gebracht werden. Mit dem Durchgläsen
und Scheinen in Gläsern, Wassern, Feuern und Spiegeln ist er
sehr künstlich und in der Perspectiv sehr erfahren. Seiner
Handarbeit Endet man hie bei den erbaren Bürgern viel.
Campe hat als Zusatz: A0. 1521 hat er alhic das Rathhaus
renovirt, welches zuvor von I-Ianns Graffen a0. 134.0 von neuem
gemacht worden. Starb zu Breslau 1550 im Monat Octobcr mit
seinem Sohn Egidius auf einen Tag. IIievon ist nur das auch
durch das Todtenbuch bestätigte Jahr 1550 richtig. Wegen der an
der südlichen Wand des Rathhauses noch etwas sichtbaren Be-
malung mag sein, dass Penz als Dürer's Gehilfe oder Diener daran
gearbeitet hat, die Visirung aber wurde von Dürer gemacht, dem
es der Rath übertrug und 1522 für seine Mühe 100 f. gab.
(Baader I, S.) Was von Hanns Graff und 1340 gesagt ist, braucht
nicht widerlegt zu werden.
Bei Rettberg im Kunstleben, p. 143, sind mehrere seiner
Gemälde, deren auch Nürnberg noch einige besitzt, (angeführt.
Daselbst wird auch seines Aufenthaltes in Italien gedacht, ver-
muthlich auf Doppelmayns Gewähr hin, da Neudörfer darüber
schweigt.
Baader (Beitr. 2., 52) hat über ihn und seine zwei Genossen,
Sebald und Barthel Behaim oder die "gottlosen Maler" sehr Inter-
essantes mitgetheilt, wozu auch die Beilage III, p. 74-77, die das
Verhör derselben enthält, gehört. Der Rath konnte einen so gänz-
lichen Bruch mit allem kirchlichen Wesen und christlichem Glauben
nicht dulden und verwies sie 1524 aus der Stadt. Penz bat 1525,
ihm die Rückkehr zu gestatten, zunächst aber wurde ihm nur er-
laubt, sich in Windsheim niederzttlassen, mit strengem Verbot,
Nürnberg oder das Gebiet der Stadt zu betreten. Dazu wurde er
am 28. Aug. 1525 des Burgerrechts geledigt. Später erhielt er
Erlaubniss zur Rückkehr und 1532 eine Bestallung, dem Rathe zu
gewarten mit seiner Kunst des Reissens, Malens und Visirens, mit