HANNS VON KULMBACH.
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und los. (Cons. 30, fol. 50 b.) Steffan Gabler, mit Sophia, Dr. Hein-
rich Gartners Tochter, verheiratet, gest. 1541, war ein reicher
Nürnberger Bürger, mit Ieläusern in der Stadt und Gütern in der
Umgegend ansässig, der auch wegen vieler Zerwürfnisse mit dem
Rath und mit Einzelnen oft genannt wird.
Ferner: 1523 Freitag nach Othmari (20. Nov.) Margaretha
Tischerin von Kulmbach bekennt, dass ihr Heinrich Paur und Jorg
Wehler, weiland Ilannsen Fuessen, den man sonst Hanns von Kulin-
hach genannt, GCSClIÄfISVOTIIILIDd, zehen Gulden, zwei Paar Leilach,
zwei Tischtücher und zwei Handzwehel, so ihr genannter Hanns
von Kulmbach in seinem Geschäft geschickt und vermeint, entricht
und zu ihrem Wolbegnügeil zugestellt und überantwortet haben,
sagt darum für sich und ihr Erben gedachte Vormund und ihr
Nachkommen in bester Form quitt, ledig und los. Unmittelbar darauf
folgt, von dem gleichen Datum: Lorenz Silber von Kulmbach, als
Anwalt Katharina Tischerin, Burgerin daselbst, bekennt in Kraft
seines Gewalts von gemelter "Fischerin unter der Stadt Kulmbach
lnsigel ausgangen, habend, dass ihm obgemelte Geschäfts Vormunde
zehen Gulden, so gemelter Hanns von Kulmbach seliger gemelter
Katharina in seinem Geschäft geschickt, entricht und bezahlt haben;
sagt darum für sich und obgemelte seine Gewaltgeberin auch ihr
Erben, gedachte Vormünder und ihre Nachkommen in bester Form
quitt, ledig und los. (Cons. 32, fol. 2 b.) Margaretha und Katharina
Tischerin waren vermuthlich zwei Schwestern, von denen die eine
vorgezogen hatte, persönlich ihr Legat zu erheben, die andere sich
durch ihren Anwalt vertreten liess.
Auch Baader (Jahrb. f. Kstwissensch. 1868, p. 224) erwähnt,
dass Veit Caler, Bürger zu St. Joachimsthal, 1525 Ansprüche an
die Hinterlassenschaft des Malers Hanns von Kulrnbach machte.
Am Mittwoch nach Margarethe 18. Juli 1526 wurde in Sachen
Jorg Weblers, Schüssler genannt, contra Anna Hanns Albrechts
Wittib, von wegen sechs Gulden verfallens Eigenzins, die sie ihm
und weiland Heinrich Pauern seligen, als Vormünder Hanns von
Kulmbachs letzten Willens schuldig sein soll, nach Verhör alles
ihres Vorbringens zu Recht erkannt: Werde die Frau an Eids
statt anrühren, dass sie solche sechs Gulden gemeltem PCtLlClTl
bezahlt hab, so soll sie dem Kläger desshalb nichts schuldig,
sondern ihm vorbehalten sein, dieselben sechs Gulden an Heinrich
Pauern Erben zu fordern. (Cons. 34., fol. 89. b) Der Grund dieses
richterlichen Erkenntnisses lag darin, dass Heinrich Pauer, noch
a. 1514. Frohnbote, durch Brauchbarkeit und Anstelliglteit es zum
Losungschreiber mit der besondern Aufgabe, die neuen Bürger zu
verzeichnen und die mit ihrer Losung rückständigen aufzuschreihen
und zu mahnen, gebracht; in dieser Stellung hatte er mehrere
hundert Personen ohne Wissen des Raths zu Bürgern aufgenommen
und eine Menge Betrügereien verübt, die ihn allerdings am Dinstag