Volltext: Des Johann Neudörfer Schreib- und Rechenmeisters zu Nürnberg Nachrichten von Künstlern und Werkleuten daselbst aus dem Jahre 1547

HANNS VON KULMBACH. 
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und los. (Cons. 30, fol. 50 b.) Steffan Gabler, mit Sophia, Dr. Hein- 
rich Gartners Tochter, verheiratet, gest. 1541, war ein reicher 
Nürnberger Bürger, mit Ieläusern in der Stadt und Gütern in der 
Umgegend ansässig, der auch wegen vieler Zerwürfnisse mit dem 
Rath und mit Einzelnen oft genannt wird. 
Ferner: 1523 Freitag nach Othmari (20. Nov.) Margaretha 
Tischerin von Kulmbach bekennt, dass ihr Heinrich Paur und Jorg 
Wehler, weiland Ilannsen Fuessen, den man sonst Hanns von Kulin- 
hach genannt, GCSClIÄfISVOTIIILIDd, zehen Gulden, zwei Paar Leilach, 
zwei Tischtücher und zwei Handzwehel, so ihr genannter Hanns 
von Kulmbach in seinem Geschäft geschickt und vermeint, entricht 
und zu ihrem Wolbegnügeil zugestellt und überantwortet haben, 
sagt darum für sich und ihr Erben gedachte Vormund und ihr 
Nachkommen in bester Form quitt, ledig und los. Unmittelbar darauf 
folgt, von dem gleichen Datum: Lorenz Silber von Kulmbach, als 
Anwalt Katharina Tischerin, Burgerin daselbst, bekennt in Kraft 
seines Gewalts von gemelter "Fischerin unter der Stadt Kulmbach 
lnsigel ausgangen, habend, dass ihm obgemelte Geschäfts Vormunde 
zehen Gulden, so gemelter Hanns von Kulmbach seliger gemelter 
Katharina in seinem Geschäft geschickt, entricht und bezahlt haben; 
sagt darum für sich und obgemelte seine Gewaltgeberin auch ihr 
Erben, gedachte Vormünder und ihre Nachkommen in bester Form 
quitt, ledig und los. (Cons. 32, fol. 2 b.) Margaretha und Katharina 
Tischerin waren vermuthlich zwei Schwestern, von denen die eine 
vorgezogen hatte, persönlich ihr Legat zu erheben, die andere sich 
durch ihren Anwalt vertreten liess. 
Auch Baader (Jahrb. f. Kstwissensch. 1868, p. 224) erwähnt, 
dass Veit Caler, Bürger zu St. Joachimsthal, 1525 Ansprüche an 
die Hinterlassenschaft des Malers Hanns von Kulrnbach machte. 
Am Mittwoch nach Margarethe 18. Juli 1526 wurde in Sachen 
Jorg Weblers, Schüssler genannt, contra Anna Hanns Albrechts 
Wittib, von wegen sechs Gulden verfallens Eigenzins, die sie ihm 
und weiland Heinrich Pauern seligen, als Vormünder Hanns von 
Kulmbachs letzten Willens schuldig sein soll, nach Verhör alles 
ihres Vorbringens zu Recht erkannt: Werde die Frau an Eids 
statt anrühren, dass sie solche sechs Gulden gemeltem PCtLlClTl 
bezahlt hab, so soll sie dem Kläger desshalb nichts schuldig, 
sondern ihm vorbehalten sein, dieselben sechs Gulden an Heinrich 
Pauern Erben zu fordern. (Cons. 34., fol. 89. b) Der Grund dieses 
richterlichen Erkenntnisses lag darin, dass Heinrich Pauer, noch 
a. 1514. Frohnbote, durch Brauchbarkeit und Anstelliglteit es zum 
Losungschreiber mit der besondern Aufgabe, die neuen Bürger zu 
verzeichnen und die mit ihrer Losung rückständigen aufzuschreihen 
und zu mahnen, gebracht; in dieser Stellung hatte er mehrere 
hundert Personen ohne Wissen des Raths zu Bürgern aufgenommen 
und eine Menge Betrügereien verübt, die ihn allerdings am Dinstag
	        
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