HANNS KRUG DER ÄLTERE,
GOLSCHMID.
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er des Kornens, Probirens, Schmelzens und Scheidens ganz
hoch berühmt, darum ihn denn auch ein erber Rath, als die
Schau noch unterm Rathhaus war, zu einem Schaumeister ge-
macht hat. Er verliess zwei kunstreiche Söhne und starb
1514..
Er wurde Meister 14.84 am Mittwoch Nerei et Achillei
(12. Mai), gab 10 f. Stadtwährung und schwur ut in forma. Das
Todesjahr 1514 ist falsch, er lebte noch 1516. Aus dem J. 1508
ist im Rathsbuch aufgezeichnet: Da sich Jakob Baner über l-Iannsen
Krug, eines Raths geschwornen Amtmann in der Schau beklagt
hatte, wie er vor einem Jahr von Hannsen Degersen und seiner
Gesellschaft ein Stück Silber erkauft, das ihm durch dieselben in
die Schau geliefert und daselbst gewogen sei, dass es habe 122
Mark 1 Loth 1 Quint, wie er es dann für dasselbe Gewicht be-
zahlt und sofort in die Münze gen Polen geschickt, habe man da-
selbst an dem Stück Silber gefunden, dass es sich dem angesagten
Gewicht nicht vergleiche und ein merklicher Abgang daran sei,
nemlich 25 Mark minder als hie in der Schau angesagt sei, darum
er zu Erkundigung der Wahrheit dieses Stück Silber wieder habe
herausbringen lassen, da habe sich der Fehl eigentlich erfunden,
und er demnach bei den Verkäufern so viel gehandelt, dass ihm
um den Abgang Widerlegung geschehen sei, und dieweil er dann
mit Hin und Widerschicken desselben grosse Kosten gelitten habe,
zusammt der Wagniss und Versäumniss, sei seine Bitte, erstlich
mit dem genannten Krug zu schaffen, ihm eine Urkunde zu geben,
damit er den Münzherren zu Polen anzeigen könne, dass seinct-
halben hierin nicht gefährlich gehandelt sei und er desshalben un-
schuldig und unvcrdächtigt bleibe, und zum Andern, dass er ihm
Ersatz gebe für seine Schäden, die er zu mässigcn einem erbern Rathe
anheimstelle, wurde dieses mit weitläuftigem Inhalt seiner, des
Bauers, schriftlichen Stipplication Hannsen Krug vorgehalten. Dieser
verantwortete siclrso, dass er sagte, er habe von dem gewogenen
Silber nicht besonderes Wissen, möge das Uebersehen von seiner
Knechte einem geschehen sein, vermeine nicht schuldig zu sein,
ihm desshalb etwas zu thun oder dessen eine Urkunde zu geben,
sondern er biete dem Bauer darum das Recht. Dem Allem nach
wurde am Samstag 19. Fbr. im Rath auf genugsames Verhör der
Dinge ertheilt, dem Krug durch Hn. Jorg Haller und l-In. Hanns
Volkamer zu sagen. und mit ihm zu verfügen, dass er Jacoben
Bauer eine gehörige Urkunde gebe, dass durch ihn oder seinen
Gewalt an diesem Stück Silber ein ungefärliches Uebersehen ge-
schehen, überrechnet und missgeschrieben sei, und dann der be-
gehrten Widerlegung, der Kosten und Versäumniss halben, soll
man mit ihm handeln, dass er Das einem Rath auch heimstelle,
ein Rath wisse sich wol unverweislich zu halten. lm Spätjahr liess