auch Hanns Evangelist Stoss von Bergsass in Ungarn zugegen, der
auch am 25. Jan. 1535 bekannte, dass die Testamentarier, unter
denen er Wilibald Stoss seinen Bruder nennt, ihm,_ mit näherer
wie bei den Andern zu findender Angabe des Testaments, des In-
ventars, und der Rechnung, bezahlt haben 62 f. an Gold, 502 f.
5 Pfd. 26 Pfg. in Münz, daran die 2 f., so er in seines Vaters
seligen Leben empfangen hat, auch gerechnet sind, samt der väter-
lichen Kleidung, und seinem Theil gemachter Arbeit und Kunst,
daneben 24. f. 10 Kreuzer an dem Geld, das seines Vaters Haus
höher verkauft dann es angeschlagen und aus dem Erlös etlicher
gemachter Arbeit, ferner 7 f. 5 Pfd. 20 Pfg. an der Uebermass
verfallner Zinsen, und 34. f., ihm von Matthes Stossen seinem Bruder
anerstorben, sagt sie darum, mit Zeugniss von Bartholmes Flück
und Niklas Wolkenstein ledig und los. (Cons. 46, f. 160.) Darauf
erklärte Martin Stoss (den der Schreiber hier, wol aus Versehen,
Burger zu Sebessburg in Ungarn nennt), dass er Wilibald Stossen,
seinem lieben Bruder, Barbara, seiner ehlichen Wirtin und ihren"
beden ehlichen Kindern, um empfangener Wolthat und genugsamer
Vergleichung, so ihm von ihnen geschehen, alle seine zukünftige
Erbschaft von Brüdern und Schxrestern, übergeben habe, dieselbe
gütlich und rechtlich zu erfordern und damit zu thun und zu lassen
als mit andern ihren eignen Gütern, von ihm, Martin Stoss, unge-
hindert, mit Zeugniss von Hanns Schnöd und Jacob Kopünger, am
1 Fbr. Eine ganz gleichlautende Erklärung gab auch Hanns Stoss
von Pergsass. (Cons. 46, f. x86.)
Nachdem nun die Söhne und die Enkel der nachweisbar ver-
storbenen Kinder zur Zufriedenheit abgefunden waren, wurde auch
nach den verschollenen Söhnen geforscht. Sebald Gar erklärte für
sich und Ursula, seine Hausfrau, die dieser Zeit im Kindbett liege,
nachdem Veit Stoss, der Garin Anherr selig, ihr in seinem Testa-
ment nur die Legitima geschafft und dann seines Geschäfts Vor-
mündei" Sebastian Stossen, genannts Veit Stossen Sohns, Theil
väterliches Erbs innen behalten, nachdem man nit wisse ob er
lebendig oder todt sei, dass sie ihm jetzo auf das am 17. Dec.
1535 zwischen ihnen ergangene Urtheil seines Weibes Theil, das
ihr von gedachts Sebastian Stossen väterlichem Erb, wenn er todt
wäre, zu ihrer Legitima angebührte, nemlich 2 f. an Gold und 26 f.
5 Pfd. 3 Pfg. in Münz, nach guter Rechnung bar gegeben und zu
seinen Handen gestellt hätten, sagt sie darauf dieser Summe ledig
und los, mit dem Versprechen, wenn sich über kurz oder lang
finde, dass Sebastian Stoss noch im Leben wäre und sein väterlich
Erb erfordern würde, dass alsdann er, der Gar, und sein Weib den
Vormündern die ihnen jetzt gegebene Summa und dazu alle Zinsen,
so dieses Geld bis dorthin hätte ertragen mögen, ohne Verzug ent-
richten wolle, wofür er zu Bürgen setzt Steffan Kemlein, der die
Bürgschaft alsbald auf sich nahm. Mit Zeugniss von Hrn. Hanns