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VEIT STOSS,
BILDHAUER.
fordert werden, dass sie sie desshalb gegen denselben Stossen ver-
treten und schadlos halten wollen. Gleichermassen quittirt auch
Wilibald Stoss seine Mitvormünder um seine empfangene Gebühr-
niss an den 290 f. Zeugen und Tag wie oben. (Cons. 46, fol. 91.)
Sogleich am andern Tage, Freitag 5. Juni, bekannten die GHFlSClJCH
Eheleute, dass sie ihren eheleiblichen Kindern die 125 f. aufihrem
Erb an der Behausung in St. Sebalds Pfarr beim Radbronnen
zwischen Michel Murren Stallung und Stelfan Menzels Häusern
versichert haben wollen, wie dann Georg Bayer als Eigenherr darein
gcwilligt hat, mit Zeugniss von Hanns Sidelmann und Niclas
Wolkcnstein. (Cons. 46, fol. 92.) Auf Begehren Sebald Gars, von
wegen seiner Hausfrau, wurde am Freitag 7. Aug. erkannt, dass
die Executores schuldig seien, zu Erkundung, 0b die ausländischen
Erben noch leben oder nit, die Kosten von der Erbschaft derselben
ausländischen darzugeben. (Cons. 46, fol. 122.) Auch bekannte
Ursula Garin am 9. Sept., dass die Executoren ihr 7 f. I2 Pfg.
als den zwölften Theil, so ihr und ihren Kindern, gemelts Stossen
Enigklein, zugebührentl an den jährlichen verfallnen Zinsen und
Anderm, so in das Inventar nit kommen noch gesetzt sei, laut ge-
schehner Rechnung, daran sie wolbenügig sei, gütlich bezahlt
haben und sagt sie ledig und los, mit Zeugniss Wilhelm Schlüssel-
felders und lIanns Lochingers. Sie, bede Eheleute, bekannten auch,
dass ihnen die Vormünder die 7 f. 5 Pfg., so Florio Stossen für
seinen zwölften Theil berührter Zinsen zuständig und ihnen von
demselben Florio laut seiner verpetschirten Handschrift übergeben
seien, zugestellt und bezahlt haben, sagen sie derhalb mit Ueber-
antwortung angezogner Handschrift ledig. Gleichermassen quittirt
Wilibald Stoss seine Mitvormund um seine Gebürniss der 7 f.
5 Pfg. an obgemeltcn Zinsen und Anderm. Zeugen und Tag wie
vorher. (Cons. 4.6, fol. 137.) Vermuthlich in Folge dieser Erkun-
digung geschah es, dass Florio Stoss am 3. Dec. 1534 bekannte,
dass die Executoren 3.1. f. rh. in grober Münz ihm von Matthes
Stossen, Burgers zu Pilsen, seines Bruders seligen väterlicher Erb-
schaft als seinen gebührenden eilften Theil ausgerichtet hätten, mit
Zeugniss von Sixt Oelhafen und Erasmus Reich. Ueber gleiche
Summe quittirte auch Wilibald Stoss, und von derselben Erbschaft
um 17 f., als die ihr gebührende Legitima Ursula, Sebald Gars
eheliche Hausfrau. Ferner bekannten die Garischen Eheleute, dass
sie ihren Kindern die 27 f. 4 Pfd. 8 Pfg., so ihnen für ihren
halben eilften Theil Matthes Stossen väterlicher Erbschaft, auch für
den halben zwölften an Kunst und Bildern, und dann den halben
zwölften Theil 'der Uebermass etlicher verfallner Zinsen, von Veit
Stossen, der Kinder Urahnherrn, zugebührend, auf allen ihren, der
beden Eheleut, gegenwärtigen und künftigen liegenden und fahrenden
Gütern, hiemit versichert und sie, die Vormünder und desselben
Veit Stossen Erben als ihnen jetzo bar gegeben quittirt und ledig