IOO
VEIT STOSS, BILDHAUER.
viel Werth erlege oder erlegen lasse, als er von seines Bruders,
des Doctors, wegen von ihnen empfangen habe, so sollen sie schul-
dig sein, ihm den übrigen Theil seines väterlichen Erbes zuzustellen.
(Cons. 36, fol. 34 b.)
Aber mitten hinein fiel der Verkauf des Hauses, und die drei
Vormünder weiland Veit Stossen Geschäfts und letzten Willens
gaben seine frei lauter eigene Eckbehatisttng in St. Sebalds Pfarr
in der Juden Gasse zwischen Hrn. Martin Geuders und Hanns
Pfeufers Häusern gelegen, zu kaufen Meister Hannsen Behaim dem
Jungen um 1000 f., daran er 500 f. sogleich bezahlte, die sie zu
Ausrichtung des Testaments verwendeten, und 500 f. als abkätifigen
Eigenzins, mit 25 f. jährlich darauf stehen liess, worüber am
20. März eine gerichtliche Urkunde ausgefertigt wurde und gleich-
zeitig auch der Revers wegen der Ablösbarkeit der 25 f., in welchem
Revers die Lage des Hauses insofern etwas anders bezeichnet ist,
als es heisst: in der Judengasse an einem Eck zwischen weiland
Hrn. Martin Geuders seligen Erben. Dass Hanns Behaims sel.
Erben, bzhw. Töchter, das Haus am 4. Juni 1550 an den Rechen-
meister Stephan Brechtel um 1600 f. verkauften, ist schon oben
gesagt. Auch damals noch wird die Lage bezeichnet "zwischen
der Herren Geuder und Hannsen Pfeufers seligen Behausungen ge-
legen". Martin Geuder war am 22. Dec. 1532 gestorben. Das an-
stossende Haus S. 941 gehörte ihm wol, aber er bewohnte es
nicht. Das Hanns Pfeuferische Haus war S. 933.
Nun erfolgte am 23. März in dem Hader Florio Stossen mit
den Vormunden ein weiteres Erkenntniss, von wegen des Zettels,
worauf mit Veit Stossen Handschrift seine Barschaft verzeichnet
sein soll, sollen die Vormunde ihm billig eine gleichlautende Copie
desselben, auch die Rechnung noch heute zustellen. Jetzt bekannte
auch am 26. März Florio Stoss, Bürger zu Görlitz, Veit Stossen,
Bürgers allhie ehlicher Sohn, dass ihm die drei Executoren alles
was ihm für sein väterlich und mütterlich, auch des verstorbenen
Adrian Stossen seines Bruders seligen Antheil, sammt dem Geschick
väterlicher Kleidung, vermög Veit Stossen Geschäfts, des Inven-
tariums, und der Rechnung, die er neben anderen anwesenden
Erben, nemlich der Sebald Garin, Wilibald Stossen und Hannsen
Plattner von Krakau, als recht und genugsam angenommen hat,
von seines Vaters seligen Gütern gebührt, nemlich 62 f. an Gold,
4.80 f. 5 Pfd. 12 Pfg. an Münz, darein die 225 für mütterliches
Erbe, so er im Leben seines Vaters seligen bekommen hat, gezogen
sind, an Silbergeschirr und Hausrat 53 f. 4. Pfd. 20 Pfg, für das
Geschick der väterlichen Kleidung 3 f. 1 Pfd. 14 Pfg, sammt der
Kunst und gemachter Arbeit, die auch nach dem Loos, doch unge-
schätzt vertheilt ist worden, zugestellt haben; derhalben er in
bester Form quittirt, nichts ausgenommen, dann das so ihm von
seinen ausländischen Brüdern, weil man nicht weiss, ob die noch leben