VEIT STOSS,
BILDHAUER.
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lilitvormttntle, was ihm als väterlich und mütterlich, auch von seines
xerstorbenen Bruders Adrian Stossen seligen Eirbschaft gebührt,
entrichtet hätten, nämlich an Gold 62 f., an Münz 449 f. 1 Pfd.
Ö Pfg, darein die Kaufsumma des Gartens vor dem Vestner Thor,
den er im Leben seines Vaters von ihm um 50 f. erkauft habe,
und dazu 230 f., die er im Leben seines Vaters empfangen gehabt
habe, auch gerechnet und eingezogen sind, an Silbergeschirr und
Hausrat 53 f. 1 Pfd. 20 Pfg., samt etlicher Kunst und gemachter
Arbeit, woran ihm ganz wol genügt, doch ausgenommen ein ge-
schnitzt Adam und Eva, auch ein alt Weib und einen Kindleins-
tanz und ein gross Crucifix, an welchen noch unverkauften Stücken
so wie an der Uebermass, wenn das Haus höher als um 800 f.
verkauft werde, er sich seinen gebührenden Antheil ebenfalls vor-
behält. (Cons. 45, fol. 202 b.)
Nun kam noch an demselben Tage Ursula Sebald Gar, des
(ioldschmids Hausfrau, an die Reihe, welche bezeugte, dass die
obengenannten Executoren, was ihr auf Absterben ihres Anherrn
seligen, vernuöge seines Geschäfts, des Inventars und der Rechnung
für ihre anherrliche Legitima und auch anfrätilich und des ver-
storbenen Vettern Adrian Stossen seligen Erbschaft gebührt habe,
nemlich 31 f. an Gold, 392 f. 8 Pfd. 10 Pfg. an Münz, darein
225 f., so ihrer Mutter seligen für mütterlich Erbtheil gebührten,
samt 10 f., "die Veit Stoss ihr, der Garin, in seinem Leben ge-
liehen, auch gezogen sind, an Silbergeschirr und Hausrat 53 f.
4 Pfd. 20 Pfg. zugestellt haben, sammt etlicher Kunst und gemachter
Arbeit, doch ausgenommen und vorbehalten, wie bei den vorher-
gehenden. Zeugen dieselben.
Dazwischen kamen nun einige andere Fälle. Am 12. Febr.
1534. bekannte Anna, Burkhart Kupfers ehliche Hausfrau, in Beisein
und mit gutem Willen desselben ihres Mannes, dass Wililaald Stoss
und seine lilitvormüntler weiland Veit Stossen seines Vaters seligen
(ieschäfts, ihr die 25 f., so derselb Stoss ihr geschafft, gütlich be-
zahlt haben. sagt sie, ihr nachkommendeii Vormuntle und alle Veit
Stossen seligen gelassne Erben und Güter desshalb ledig und los,
in bester Form, mit Zeugniss von Anthoni Tetzel und Lorenz
Kempf. (Cons. 46, fol. 31 b.) Wichtiger ist aber das Auftreten Florio
Stossen, der, so scheint es, an dem bisherigen eigenmächtigen Ver-
fügen Anstoss nahm. Am 13. Febr. 1534. erklärte das Gericht:
zwischen Florio Stossen für sich selbst und als Anwalt seines
Bruders, des Proxincials, an einem, und den Vormunden Veit
Stossen, seines Vaters seligen Geschäfts, am andern Theil, ist er-
kannt: vermein er, der Stoss, die Vormünder beder oder der einen
Sache halb Forderung nit zu erlassen, mög er die gegen sie durch
schriftliche Klag ausführen, wie Recht ist. (Cons. 37, fol. 32.)
Hierauf wurde am zoiFebr. zwischen Florio Stossen und den Vor-
mündern erkannt, sofern er, Florio, den Vormündern ungefähr so