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VEIT STOSS,
BILDHAUER.
auf St. Michelstag ungefährlich acht Tag nach derselben Herbst-
messe, und dessen zu Urkund habe er, Hanns Starzedel, diesen
Brief geschrieben mit seiner eignen Hand und ihr gewöhnlich Pet-
schaft, so sie von wegen ihrer Gesellschaft gebrauchen, zu Ende
dieser Schrift gedruckt, im Jahr 1500, am Tag Urbani 25. Mai,
zu Nürnberg. Und Stoss bat, weil ihm beschwerlich wäre, das
Original über Land, da er dessen nothdürftig wäre, zu schicken,
ihm davon ein gleichlautend Transsumpt oder Vidimtis zu geben,
was mit Gerichts Insiegel zu thun erkannt wurde. (Lit. 23, fol.
175b.) Im nächsten Zusammenhang damit stand Folgendes. Am
Montag 28. Mai 1526 bat Veit Stoss, Leo Schürstab bei seiner Amts-
pflicht über folgende zwei Artikel vernehmen zu lassen: l. Veit Stoss
will beweisen, dass Hannsen StarzedePs Gläubiger auf seine, des
Stoss, beim Rath erhobene Klage, dass sie ihn unbillig in den Ver-
trag zwischen Herrn Karl, Herzog zu Münsterberg, und dem Star-
zedel ohne sein, des Stossen, Wissen und Willen hineingezogen,
vor dem Rath, beziehungsweise Leo Schürstab, erklärt hätten, sie
hätten das nicht gethan. 2. Leo Schürstab habe ihm darauf zur
Antwort gegeben, dass sie es verneinten und nicht geständig wären.
Leo Schürstab erklärte hierauf, er habe auf Befehl des Raths die
hier anwesenden Gläubiger Starzedels, etwa vier oder fünf, beschickt,
die hätten aber gesagt, zu Augsburg und an anderen Orten seien
noch mehr, darum diese Sache sie nicht allein angebe, sondern es
gehöre sich, des Stossen Klage auch an ihre Mitgläubiger gelangen
zu lassen, sie hätten aber verneint, Veit Stossen in den Vertrag
gezogen zu haben. Das habe er auch auf des Raths Befehl dem
Stoss sofort angezeigt. (Lit. 39, fol. 145 b.) Darauf gedachte sich
Stoss an die in Nürnberg befindlichen Gläubiger Starzedebs zu
halten, wahrscheinlich um an ihrem Guthaben, wenn sie etwas aus-
richteten, durch Arrestlegung sich zu erholen, worüber Raths-
verlasse vorliegen. In Endres Tuchers und Christoff Colers Frage
wurde am Samstag 25. Mai 1526 durch Niclas Haller und Lazarus
Ilolzschuher, Veit Stossen der Forderung halb, so er zu Petern
lmhof und dem Hirssvogel, von Hannsen Starzedel herrührend zu
haben vermeint, gesagt: dieweil sich seine obgemelt Widertheile
zum Rechten erbieten, sie davon nit zu dringen; man soll ihn
auch lassen schwören, solche Sache seinen Söhnen nit zu über-
geben, und dabei anzuzeigen, wo eines Raths Bürgern sollte darüber
etwas Arges zustehen, dess würde man an seinem Leib zukommen.
(WVeitläufiger formulirt ist dies im Cons. 25, fol. 95 eingeschrieben:
Veit Stoss bekennt, nachdem er zu denen Irnhof, den Hirssvogeln
und andern eines erbern Raths Bürgern, als llanns Starzedel's
Gläubigern, Forderung zu haben vermeint, dass er sich gegen einen
erbern Rath und allen ihren Bürgern an freundlichem bürger-
lichem Rechten (ausserhalb einiges thätliches Vernehmens) sättigen
lassen, auch dieselb seine Forderung weder seinen Söhnen noch