VEIT STOSS, BILDHAUER.
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und Willen eines Raths über Nacht nicht aus der Stadt bleibe.
(Wie aber Beides zu vereinigen, wenn der König weiter als eine
Tagreise von Nürnberg entfernt war?) Als er dann 1508 verlangte,
ihm die Meister und Gesellen der Bildschnitzer durch einen Stadt-
knecht zusarnmenzufordern, wurde ihm dieses am 20. Oct. abge-
lehnt, sondern er möge denen für sich selbst seinen königlichen
Begnadungsbrief eröffnen und hören lassen, ob sie dann dennoch
bei ihm arbeiten oder nicht. Das lasse ein Rath geschehen, wolle
Niemand dazu nöthen oder das wehren; wenn ihm aber von einem
der Meister oder Gesellen Unbilliges begegne oder er von ihnen
geschmäht werde, darum hab er Recht und Gericht hie Solches zu
klagen, werde ihm wie einem Andern Hilf mitgetheilt werden.
Erst in diesem Jahr war auch die Erbschaftsforderung seiner
Frau erledigt worden, und am Freitag I4. Jan. 1508 bekannte Chri-
stina Veit Stössin, dass ihr Jeronimus Reinolt 125 f. väterliches
Erbtheils entrichtet habe, nach Inhalt einer vormals in's Gerichts-
buch gethanen Erklärung, darum sie ihn gar und gänzlich quitt
ledig und los sagt und sich aller ferneren Ansprüche begibt, mit
Zeugniss Ludwig Schnöds und Seifrid Colers. Veit Stoss selbst
processirte um diese Zeit gegen Hannsen Kneussel und HEIUDSCH
Hiltprand wegen 36 f. für ein Maria und ein St. Johannis Bild,
und auf Verhörung der von ihm gestellten Zeugen wurden am Mitt-
woch 12. April die Beklagten in die Zahlung und in die Gerichts-
kosten und Schäden verurtheilt.
Wenn allerdings urkundlich Veit Stoss ein unruhiger heil-
loser Bürger, der einem erbern Rath und gemeiner Stadt viel Un-
ruhe gemacht hat und auch später noch ein irrig und geschreiig
Mann genannt wird (Baader I. 19 und so ist es zwar nicht
zu bestreiten, dass er dem Rath viel zu schalfen machte, aber mit
Ausnahme des Handels mit Baner, worin er nach der Ansicht seiner
Zeitgenossen handelte und in ihren Augen nicht gerade streng be-
urtheilt worden sein wird, die andern Fälle auf die Rechnung der
Umstände zu setzen sind und er nur zu entschuldigen ist, nicht
aber zu radeln. Dass er gleich anfangs durch seine Heirat der
Christina Reinoltin zehn Jahre lang die Gerichte anzulaufen ge-
nöthigt war, um das väterliche Erbgut derselben aus den Händen
der Vormünder zu erhalten, kann doch unmöglich ihm zur Last
gelegt werden, sondern nur der städtischen Rechtspflege, die, so
kurzen Process sie in Criminalfällen machte, in civilrechtlichen
Fällen die lange Bank als ein sehr bequemes Mittel für die Gerichte
betrachtete, was sich durch die ganze Geschichte der Stadt ver-
folgen lässt. Durch den Verlust des bei Hanns Starzedels nieder-
gelegten Geldes war er, obgleich er den Gedanken, es irgendwie
xxrietlcrzuerlangen, niemals aufgab und noch 1525 sich desshalb durch
den Rath bei Herzog Karl von Münsterberg und der Stadt Breslau,
dem Zufluchtsort llanns StarzedelÄs, befürworten liess (Baader, in
Quellenschriftcn f. Kunstgesch. X. 8