Volltext: Des Johann Neudörfer Schreib- und Rechenmeisters zu Nürnberg Nachrichten von Künstlern und Werkleuten daselbst aus dem Jahre 1547

VEIT STOSS, 
BILDHAUER. 
soll bis zur Eröffnung des Endurtheils hie am Stadtgericht, als 
der Vertrag darauf gestellt, so soll nichts desto minder dieser 
Vertrag zwischen Banern und Stossen in Kräften, wie der von 
ihnen jetzt bewilligt und aufgeschrieben ist, unwiderruflich und 
unverletzt bleiben, als denn gemelter Jacob Baner und Veit Stoss 
uns vier Zeugen jetzt auf diesen Tag solchen Vertrag nach ergan- 
genem Endurtheil förderlich zu eröffnen, aufzurichten und zu ver- 
siegeln als Zeugen fleissig gebeten haben, und so Solches also 
geschieht, so soll Veit Stoss Jacoben Baner die eingelegten Brief 
zu seinen Handen aus dem Gericht geben lassen." 
Dieser Vertrag war in Beisein Wilhelm Derrer's, Peter's von 
Watt und Hanns Mugenhofefs geschlossen und die Copien (nach 
damaligem Sprachgebrauch auch Originale) dem Wilhelm Derrer in 
Verwahrung gegeben worden. Veit Stoss begab sich, in der Hoff- 
nung Alles erledigt zu haben, aus dem Kloster, erlitt aber nun 
seine Strafe, wodurch aber sein Vertrag mit Baner nicht berührt 
wurde. Daher wurde der Vertrag nun hervorgeholt und zu besserer 
Bekräftigung Abschrift davon genommen, auch am Mittwoch nach 
Erasmus 5. Juni 1504 ein von Paulus Volckamer und Peter Hars- 
dorffer bezeugter Gerichtsbrief darüber ausgestellt. (Lit. 20, fol. 121b.) 
Das Unangenehmste, was für Veit Stoss aus dieser Geschichte 
erwuchs, war die Beschränkung seiner freien Bewegung, obgleich 
ihm auf sein Begehren Urlaub nie versagt worden zu sein scheint. 
Er pflegte die Messen zu Nördlingen und zu Frankfurt mit seinen 
Waaren zu besuchen und auch an andere Orte führte ihn sein 
Verkehr. In niedrigeren Anschlag kam die Missachtung der Welt, 
insbesondere seiner Handvverksgenossen. Doch liess er sich vom 
Römischen König einen Restitutions- und Rehabilitationsbrief er- 
theilen, der ihn aller bürgerlichen Ehren wieder theilhaftig machen 
und die Schmach der Brandmarkung tilgen sollte, und bat den Rath, 
dieses Mandat öffentlich anschlagen zu dürfen. Der Rath aber be- 
schloss am Donnerstag post Ottonis (I. Oct.) in Marquart Mendels 
und Caspar Nützels Frage: Veit Stossen, dem Bildschnitzer, soll 
man auf gehabten der Gelehrten Rathschlag vergönnen, sich der 
königlichen Begnadung und Restitution zu seiner Nothdurft zu 
gebrauchen, doch nicht anzuschlagen. Würde er dann fragen, wessen 
er sich soll versehen, so er ausziehe, ob man's ihm vergönnen 
wolle? soll ihm gesagt werden: wenn er woll ausziehen, soll er 
Das mit Erlaubniss thun; womit Wilibald Pirkheimer und Jeronimus 
Ebner betraut werden. (RB. VIII, fol. 293. Baader Beitr. I. 28. 
etwas anders formulirt und anders datirt, vom 7. Sept.) Am 
I0. Fbr. 1507 wurde ihm dann vergönnt, zu königlicher Majestät 
zu reisen, seiner Nothdurft nach, und ebenso am 18. März 1507 
auf ein Meil Wegs von dieser Stadt zu "WCDCFH" und seine Noth- 
durft zu handeln, dieweil er seines Anzeigens aus Nothdurft der 
römischen kön. Majestät das müsse thun, doch dass er ohne Wissen
	        
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