VEIT STOSS,
BILDHAUER.
soll bis zur Eröffnung des Endurtheils hie am Stadtgericht, als
der Vertrag darauf gestellt, so soll nichts desto minder dieser
Vertrag zwischen Banern und Stossen in Kräften, wie der von
ihnen jetzt bewilligt und aufgeschrieben ist, unwiderruflich und
unverletzt bleiben, als denn gemelter Jacob Baner und Veit Stoss
uns vier Zeugen jetzt auf diesen Tag solchen Vertrag nach ergan-
genem Endurtheil förderlich zu eröffnen, aufzurichten und zu ver-
siegeln als Zeugen fleissig gebeten haben, und so Solches also
geschieht, so soll Veit Stoss Jacoben Baner die eingelegten Brief
zu seinen Handen aus dem Gericht geben lassen."
Dieser Vertrag war in Beisein Wilhelm Derrer's, Peter's von
Watt und Hanns Mugenhofefs geschlossen und die Copien (nach
damaligem Sprachgebrauch auch Originale) dem Wilhelm Derrer in
Verwahrung gegeben worden. Veit Stoss begab sich, in der Hoff-
nung Alles erledigt zu haben, aus dem Kloster, erlitt aber nun
seine Strafe, wodurch aber sein Vertrag mit Baner nicht berührt
wurde. Daher wurde der Vertrag nun hervorgeholt und zu besserer
Bekräftigung Abschrift davon genommen, auch am Mittwoch nach
Erasmus 5. Juni 1504 ein von Paulus Volckamer und Peter Hars-
dorffer bezeugter Gerichtsbrief darüber ausgestellt. (Lit. 20, fol. 121b.)
Das Unangenehmste, was für Veit Stoss aus dieser Geschichte
erwuchs, war die Beschränkung seiner freien Bewegung, obgleich
ihm auf sein Begehren Urlaub nie versagt worden zu sein scheint.
Er pflegte die Messen zu Nördlingen und zu Frankfurt mit seinen
Waaren zu besuchen und auch an andere Orte führte ihn sein
Verkehr. In niedrigeren Anschlag kam die Missachtung der Welt,
insbesondere seiner Handvverksgenossen. Doch liess er sich vom
Römischen König einen Restitutions- und Rehabilitationsbrief er-
theilen, der ihn aller bürgerlichen Ehren wieder theilhaftig machen
und die Schmach der Brandmarkung tilgen sollte, und bat den Rath,
dieses Mandat öffentlich anschlagen zu dürfen. Der Rath aber be-
schloss am Donnerstag post Ottonis (I. Oct.) in Marquart Mendels
und Caspar Nützels Frage: Veit Stossen, dem Bildschnitzer, soll
man auf gehabten der Gelehrten Rathschlag vergönnen, sich der
königlichen Begnadung und Restitution zu seiner Nothdurft zu
gebrauchen, doch nicht anzuschlagen. Würde er dann fragen, wessen
er sich soll versehen, so er ausziehe, ob man's ihm vergönnen
wolle? soll ihm gesagt werden: wenn er woll ausziehen, soll er
Das mit Erlaubniss thun; womit Wilibald Pirkheimer und Jeronimus
Ebner betraut werden. (RB. VIII, fol. 293. Baader Beitr. I. 28.
etwas anders formulirt und anders datirt, vom 7. Sept.) Am
I0. Fbr. 1507 wurde ihm dann vergönnt, zu königlicher Majestät
zu reisen, seiner Nothdurft nach, und ebenso am 18. März 1507
auf ein Meil Wegs von dieser Stadt zu "WCDCFH" und seine Noth-
durft zu handeln, dieweil er seines Anzeigens aus Nothdurft der
römischen kön. Majestät das müsse thun, doch dass er ohne Wissen