Volltext: Des Johann Neudörfer Schreib- und Rechenmeisters zu Nürnberg Nachrichten von Künstlern und Werkleuten daselbst aus dem Jahre 1547

VEIT STOSS, 
BILDHAUER. 
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Schrift bracht, darauf dann amtlich geurtheilt ist, wie dann das 
Urtheil lautend witd. Nachdem ich aber im Vornehmen gewesen 
bin, von diesem Urtheil zu appelliren, und doch dabei erwogen 
Versäumnisskosten und Anderes, so mir derhalben und daraus er- 
wachsen möclute, hab ich mich der Hilf der Appellation verziehen, 
die auch begeben und fallen lassen, mich auch mit oft genanntem 
Baner vereint und vertragen, ihn auch um die Gerichtskosten und 
Schäden seinen Willen gemacht und ihn dessen vergnügt, also 
und in der Gestalt, dass ich und meine Erben der obbestimmten 
Summe Gelds, auch aller und jeder andern Handlung halben, so 
sich zwischen ihm und mir bis auf diesen heutigen Tag begeben 
haben, wie die genannt seien, nichts ausgenommen, zu dem viel 
genannten Baner oder seinen Erben kein Zuspruch noch Anforde- 
rung nit mehr haben sollen noch wollen, weder durch uns noch 
Jemand von unsern wegen, wie das erdacht oder vorgenommen 
werden möcht, inner oder ausserhalb Rechtens. Doch so soll sol- 
eher Vertrag mir in meiner Anforderung und Gerechtigkeit gegen 
Hannsen Starzedel und seine Gesellschaft um die zwölfhundert fünf 
und sechzig Gulden, so sie mir, Inhalt ihres Schuldbriefs, den ich 
von ihnen hab, schuldenunschädlich sein, und nachdem ich den Schuld- 
brief den ich von ihnen, zu Bewährung meiner Klag, als Jacob Baners 
Handschrift, in Gericht gelegt, für seine, des Baners, Handschrift 
gehalten und mich desshalben geirrt und so viel Berichtung 
empfangen, dass ich gänzlich glaub, dass Jacob Baner denselben 
Brief nit geschrieben noch zu schreiben befohlen, so soll und will 
ich hinfür nit sagen, dass er, der Baner, diesen Brief geschrieben 
noch verpetschaft, auch nit zu schreiben noch zu verpettschaften 
befohlen hab, ihn auch fürter nit beschuldigcti, dass er seiner 
Handschrift laugne, und auch wider solche Ledigsagung und Anderes 
hierin begriffen, nimmer setzen noch dawider handeln, mich auch 
dawider keiner Freiheit, Auszug, oder andere dergleichen Einrede 
nit gebrauchen will, versprich und gelob an Eids statt solch Alles 
und Jegliches, ohne alle Gefährde und böse List, stet und fest, 
unzweifelig zu halten. Und dess zu Urkund u. s. w. Einen 
entsprechenden Brief hatte auch Jacob Baner ausgestellt. Beide 
Briefe mit Siegeln der beigezogenen Zeugen versehen, waren in 
vorläufiger Erwartung des Ausgangs in sichern Händen nieder- 
gelegt, mit folgendem Zettel: Anno tausend fünfhundert und drei 
Jahr, auf Sonntag nächst nach Simon und Judä (29. Oct.) ist 
zwischen Jacob Baner und Veiten Stossen vor diesen hernach be- 
nannten N. und N. ihrer Forderung und Zuspruch halben, so sie 
in Gericht und sonst gegen einander hatten und auf diesen Tag 
mit beder gutem und freiem Willen vertragen und zugesagt, wie 
denn diese beide Copien hiebei innhalten, deren Baner eine und 
Veit Stoss die ander, einen Brief gleich also lautend haben sollen, 
und nachdem solcher Vertrag in Stille und unvollstreckt bleiben
	        
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