VEIT STOSS,
BILDHAUER.
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Schrift bracht, darauf dann amtlich geurtheilt ist, wie dann das
Urtheil lautend witd. Nachdem ich aber im Vornehmen gewesen
bin, von diesem Urtheil zu appelliren, und doch dabei erwogen
Versäumnisskosten und Anderes, so mir derhalben und daraus er-
wachsen möclute, hab ich mich der Hilf der Appellation verziehen,
die auch begeben und fallen lassen, mich auch mit oft genanntem
Baner vereint und vertragen, ihn auch um die Gerichtskosten und
Schäden seinen Willen gemacht und ihn dessen vergnügt, also
und in der Gestalt, dass ich und meine Erben der obbestimmten
Summe Gelds, auch aller und jeder andern Handlung halben, so
sich zwischen ihm und mir bis auf diesen heutigen Tag begeben
haben, wie die genannt seien, nichts ausgenommen, zu dem viel
genannten Baner oder seinen Erben kein Zuspruch noch Anforde-
rung nit mehr haben sollen noch wollen, weder durch uns noch
Jemand von unsern wegen, wie das erdacht oder vorgenommen
werden möcht, inner oder ausserhalb Rechtens. Doch so soll sol-
eher Vertrag mir in meiner Anforderung und Gerechtigkeit gegen
Hannsen Starzedel und seine Gesellschaft um die zwölfhundert fünf
und sechzig Gulden, so sie mir, Inhalt ihres Schuldbriefs, den ich
von ihnen hab, schuldenunschädlich sein, und nachdem ich den Schuld-
brief den ich von ihnen, zu Bewährung meiner Klag, als Jacob Baners
Handschrift, in Gericht gelegt, für seine, des Baners, Handschrift
gehalten und mich desshalben geirrt und so viel Berichtung
empfangen, dass ich gänzlich glaub, dass Jacob Baner denselben
Brief nit geschrieben noch zu schreiben befohlen, so soll und will
ich hinfür nit sagen, dass er, der Baner, diesen Brief geschrieben
noch verpetschaft, auch nit zu schreiben noch zu verpettschaften
befohlen hab, ihn auch fürter nit beschuldigcti, dass er seiner
Handschrift laugne, und auch wider solche Ledigsagung und Anderes
hierin begriffen, nimmer setzen noch dawider handeln, mich auch
dawider keiner Freiheit, Auszug, oder andere dergleichen Einrede
nit gebrauchen will, versprich und gelob an Eids statt solch Alles
und Jegliches, ohne alle Gefährde und böse List, stet und fest,
unzweifelig zu halten. Und dess zu Urkund u. s. w. Einen
entsprechenden Brief hatte auch Jacob Baner ausgestellt. Beide
Briefe mit Siegeln der beigezogenen Zeugen versehen, waren in
vorläufiger Erwartung des Ausgangs in sichern Händen nieder-
gelegt, mit folgendem Zettel: Anno tausend fünfhundert und drei
Jahr, auf Sonntag nächst nach Simon und Judä (29. Oct.) ist
zwischen Jacob Baner und Veiten Stossen vor diesen hernach be-
nannten N. und N. ihrer Forderung und Zuspruch halben, so sie
in Gericht und sonst gegen einander hatten und auf diesen Tag
mit beder gutem und freiem Willen vertragen und zugesagt, wie
denn diese beide Copien hiebei innhalten, deren Baner eine und
Veit Stoss die ander, einen Brief gleich also lautend haben sollen,
und nachdem solcher Vertrag in Stille und unvollstreckt bleiben