VEIT STOSS,
BILD HAUER.
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Paner das Geld wieder ein möcht kommen, darum dass er ihn so
böslich mit Wissen und mit Gefährd angeweisst hätt und um das
Sein bracht. Und der Veit schrieb den selbigen Schuldbrief nach
jener Handschrift des Paners, dass es des Paners Schuldbrief eben
gleich war, und er hätt ihm sein Siegel abgemacht, und er drucket
es auf den Brief, und er fordert an Paner seine 1300 f. Paner
sprach, er hätt ihms geben. Da sprach Meister Veit, er hätt ihms
noch nit geben, er wollt ihm Das beweisen mit seiner Handschrift,
den der Veit ihm hatte gegeben. Und sie rechten wol zwei Jahr
mit einander, ehe er sein Ebenteuer darum bestund (d. h. ehe er
gebrannt wurde), und er musste schwören, sein Lebtag nicht aus
dieser Stadt zu kommen, wann er hätte gar gross und vielge-
beten, dann man wollt ihm die Augen ausgestochen haben."
Wenn nun auch dieser Chronikbericht im Allgemeinen nicht
unrichtig ist und die Verschuldung des Meisters Veit zur Genüge
daraus erhellt, so fehlt es doch immer noch an einer eingehenden
chronologisch geordneten Darstellung des Verhältnisses, was selbst
nach den werthvollen Mittheilungen Baaders in seinen ersten (1850)
und zweiten (1862) Beiträgen z. Kunstgesch. Nbgs., und in der
Fortsetzung derselben in den Jahrbüchern zur Kunstwissenschaft
von A. v. Zahn (1868, II. und III. Gesamrntheft) vermisst wird.
Dass der Process schon zwei Jahre lang gedauert hatte, bis es zur
Brandmarltung kam, gibt freilich Deichsler an, es würde diess auf
1501 zurückweisen, was man immerhin annehmen mag. Während
des Processes begab sich Stoss, der als schuldbewusst dem Ausgange
nicht traute, in das Karmeliter-Kloster, als aber die Unterhandlung
mit Baner sich günstig zu gestalten schien, verliess er dasselbe
wieder (Baader I, I5). Nun griff aber der Rath, da der Schuldige
direct oder indirect zur Folter kam es jedoch nicht über-
wiesen war, zu seinem Rechte und liess ihn, unbekümmert ob er
sich mit Baner vertragen habe oder nicht brandmarken und
schwören, die Stadt nicht zu verlassen. Aus Furcht, er möchte
wegen der mittlerweile durch Jorg Trummer gegen die Stadt in
seinem Interesse unternommenen Plackerfehde in Anspruch ge-
nommen werden, wurde er wortbrüchig und entfloh aus der Stadt,
liess sich aber doch bewegen, um Geleit zu bitten und sich einer
bürgerlichen Strafe zu unterwerfen, die ihm am I4. Juni 1504 mit
vierwöchentlichem Thurmirerhaft auferlegt wurde.
In Betreff seines Eidams Jorg Trummer, der sich in den
Schutz der Riedesel, Herman und Theodor, Erbmarschalke von
Hessen, begeben hatte und in herkömmlicher Weise. die Stadt,
d. h. die Ihrigen zu schädigen suchte, zuletzt aber mit seinem
Schwäher selbst zerfiel, ist es bisher unmöglich gewesen, den
Namen der Tochter ausfindig zu machen, welche mit diesem Trum-
mer verheiratet gewesen sein muss, Die schon oben genannte
Ursula, die den Goldschmid Sebald Gar zum Manne hatte, scheint,