KUGELSCHMID
Baader (Jahrb. f. Kunstwissensch. 1868, p. 256) sagt: Graf
Albrecht von Hohcnlohe bestellte 1542 bei Wolf Dhanner dem
Büchscnschmied mehrere Arbeiten. Desshalb und weil Dhanncr auch
für das Nürnbcrgischc zu arbeiten" hatte, wurde ihm erlaubt, dass
er über die Ordnung ein Vierteljahr lang zwei Gesellen haben möge.
KUGELSCI-IMID
Mit was grossem Fleiss und Vortheil, auch Kunst, dieser
Meister die eiserne Kugel zu schmieden in Brauch bracht hat,
das ist doch ganz wunderbarlich zu sehen, da alle Kugeln ein
Gewicht, ein gleich Höh und eine solche künstliche Runde
haben, als wären sie von Holz gedreht. Seine Arbeit siehet
man im Zcughaus, eine grosse Meng hat er erstlich bei der
Hadermühl und jetzo zu Rötenbach gearbeitet oder geschmiedet.
Da eine besondere Ueberschrift, die den Namen enthielte,
diesem Meister nicht vorangestellt ist, so entsteht allerdings der
Zweifel, 0b er nicht derselbe mit dem vorhergehenden Wolf Danner
ist, und Heller hat, diesem Zweifel Folge gebend, das hier Gesagte
gleich mit jenem vereinigt. Der Campdsche Abdruck hat, wie es scheint,
richtiger, beide Meister als verschiedene Personen behandelt, welchem
Vorgang hier auch gefolgt ist. Im Rathsbuch findet sich Folgendes:
„Am 9. Aug. 1515 wurde dem KLIgElSClHDlLl vergönnt, bis auf eines
Raths NViderrtlfen und Abschahfen, zu gemeiner Stadt Geschütz auf
dem Tutscheday (Dutzendteich) Eisenkugeln zu schmiden, doch
dass er in allweg den Fischbach nicht versetze, sondern ungehindert
hindurch gehen lasse." Ein Namen desselben ist nicht genannt.
Vielleicht oder vielmehr sehr wahrscheinlich ist es der in folgender
Urkunde genannte, die desswegen ganz wortgetreti hier wieder-
gegeben ist: Jacob Bühler, Kugelschmid, Burger hie, bekennt, nach-
dem ein erber Rath dieser Stadt, unsere Herren, ihm zweihundert
Gulden in guter Münz jetzo bar geliehen haben, dass er ihnen die-
selbe Summa mit eisernen Büchsenkugeln getreulich abarbeiten und
vergnügen woll, zwischen heut dato und dem schierstkünftigen
Weihnachten, als in erklagtem, ervolgtem und unverneutem Rechten,
setzt ihnen dafür zu rechten samentlichen und sonderlichen Bürgen
und Selbstschuldnern Hannsen Holfelder, Bierbräuen, und Conrad
Rössner Messingschlager, welche solcher Bürgschaft alsbald bekennt-
lich gewest sind, und der erber Herr Martin Pfinzing Solches von
gedachter unserer Herren wegen angenommen hat. Testes Jorg
Geuder und Sebald Pessler. Actum tertia post Viti 19. Juni 1531.
Dazu die Quittung. Niklas Kolb hat angesagt, dass ein erber Rath,
unsere Herren, der obgemelten Summa_ vom Bühler bezahlt seien