Volltext: Des Johann Neudörfer Schreib- und Rechenmeisters zu Nürnberg Nachrichten von Künstlern und Werkleuten daselbst aus dem Jahre 1547

ANDREAS HEINLEIN, SCHLOSSER 
(PETER HENLEINJ 
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die 21 f. rh. von Gerichtswegen gemässigtes Geld entrichtet und 
bezahlt hat, darum sie ihn quitt und ledig sagen und versprechen, 
wenn er von Jacob Glaser angelangt werde, ihn zu vertreten. 
Cons. 19, fol. 84 b.) Vielleicht war dies nur ein Rest des Wer- 
gelds, denn der Unterschied der 40 f. des Jorg Heuss von diesen 
21 f. ist ziemlich. Und doch würde, dass es ein Rest und somit 
das Ganze abgethan war, ausdrücklich gesagt worden sein. 
In die nächsten Jahre fällt das von seinem Bruder Herman 
bereits Erzählte, wobei er im J. 1524 auch persönlich auftritt. 
Hierauf wird erst im J. 1529 seiner wieder gedacht, indem am 
Freitag den 17. Dec. Martin Pfinzing vor Gericht erklärte, nachdem 
er vergangner Zeit in Namen und auf Befehl des hochwürdigsten, 
durchleuchtigsten hochgebornen Fürsten und Herrn, des gnädigsten 
Herrn von Mainz, Cardinals, Kurfürsten und Markgrafen Albrecht 
von Brandenburg, Simon Schulmeister, als er noch hie gewohnt, 
eine kupferne Kugel überantwortet und in der Meinung zugestellt 
habe, dass er des Himmels Lauf darauf stechen sollte, ihm auch 
auf diese Arbeit 25 f. gegeben, derselbe Schulmeister sich aber mit 
der Kugel und dem Geld von hinnen und, wie er berichtet sei, 
in die Stadt Strassburg gethan habe, dass er demnach Peter Hen- 
lein, Zeiger dieses Briefs, Macht und Gewalt gegeben haben wollte, 
an seiner Statt und in seinem Namen gedachte Kugel an den ge- 
nannten Schulmeister zu fordern und zu empfahcn, und wenn die 
dem geschehenen Andingen gemäss gefertigt sei, sich mit ihm nach 
Gelegenheit der Sache zu vertragen und ihn dessen, so ihm über 
die eingenommenen 25 f. ferner gebühren sollte, zu vergnügen 
oder, wenn er die nit gemacht habe, als dann die Kugel und die 
25 f. von ihm zu seinen Handen zu nehmen, und wenn er sich 
hierin widersässig bezeige, ihn desshalb rechtlich zu beklagen und 
alle diejenigen rechtlichen Schritte zu thun, die zu Erreichung 
seines Zieles erforderlich seien. Von welchem Erfolg dieser Auftrag 
begleitet war, ist nicht bekannt. 
Am 26. Nov. 1512 wird Kunigund, Peter Hen1ein's Ehefrau, 
Endres Ernsts seligen Tochter, genannt. Lit 27, f. 301. Auch am 
6. April 1513, nebst Friedrich, Johann und Endres, den Ernsten, 
ihren Brüdern. Lit. 29, fol. 85. Im J. 1522 ledigte er sein neben 
Peter Vischer gelegenes Haus von einem darauf haftenden 4. f. rh. 
betragenden Eigengelde. Cons. 30, fol. 51 b.  
Sein Tod wird bei Doppelmayr in das Jahr 1542 gesetzt, 
was auf ltein hohes Alter schliessen lässt, da Cocleus in derschon 
erwähnten Vorrede zum Pomponius Mela ihn 1512 „admodum 
juvenis" nennt. Die „Theoria planetarum", die er mit 16 Pfd. in 
Bewegung setzte, scheint dieselbe zu sein, wozu Püllrnann. 80 Pfd. 
Gewicht benöthigt war, und mag in Bezug auf das Uhrwerk an der 
Frauenkirche stehen, wenn es nicht eine Art Tellurium oder Plane- 
tarium war, wie man sie auch in neuerer Zeit gemacht hat.
	        
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