ANDREAS HEINLEIN,
SCHLOSSER
(PETER HENLEIN)
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tigen; mit Peter Henlein, dem der That geständigen, wollte der
Rath, wenn man denselben ihm, dem Rath, zu Handen schaffe,
thun, was Recht sei. Wie konnten die Wittwe und der Bruder
hoffen, ihn aus seiner "Gewahrsam" bei den Barfüssern herauszu-
ziehen, wenn es dem Rath mit Hilfe seiner Stadtknechte und Büttel
nicht möglich war! Und nun folgte, vom Samstag Ottmari (16. Nov.)
anfangend, wo ihm zuerst Geleit zum Verhör auf vierzehen Tage
zugesagt wurde, eine durch lange Jahre sich hinziehende Reihe von
Geleitserstreckungen, einmal, am Freitag vor Pfingsten (21. Mai)
1507, in Jakob Grolands und Sigmund Grossen Frage, bei erneuter
Erstreckung auf ein Vierteljahr, glaubt man, es werde nun zu Ende
gehen, denn es wurde auch ertheilt, „bei den Parteien und ihren
Procuratoren zu handeln, damit dieselb Irrung, so nun ins dritt
Jahr am Gericht gehangen sei, dermassen gefördert werde, dass
die fürderlich zu End lange", allein am 9. Aug. wird ihm das
Geleit wieder erstreckt bis auf Michaelis, und erst nach der am 18.
April 1508 erfolgten abermaligen Erstreckung bis auf Johannis zu
Sunwenden hört der Peter Henlein auf, ein stehender Artikel des
Rathsbuches zu sein, so dass sich annehmen liesse, es sei endlich
eine Ausgleichung zu Stande gekommen, wenn man nicht annehmen
will, der Rathschreiber habe was unzweifelhaft in vielen Fällen
geschah einen heimlichen Wink bekommen, eine Sache, die
dem Rathe nicht gerade zur Ehre gereichte, in die Rathsbücher
nicht einzutragen. Erledigt aber war sie noch lange nicht. Denn
am Stadtgericht war 1507 ertheilt worden: „wiewol ungewiss und
unwissend, auch unbewiesen sei, durch welchen aus den drei Be-
klagten der Todschlag begangen sei, sollen sie doch alle drei
darum pliichtig sein und versuchen, ausserhalb Gerichts sich mit
der klagenden Partei in der Güte zu vertragen". Von diesem Ur-
theil, als einem, so viel ihn betreffe, unbilligen, appellirte Jorg Heuss
an den Rath und bat, ihn mit Appellation zuzulassen. Es wurde
nun, auf etlicher Personen gütliche Vermittlung, durch Katharina
Glaserin und Jorgen Heussen, seiner Person halb, so viel ihn das
ergangene Urtheil betreffe, auf einen erbern Rath compromittirt,
so dass was durch denselben in der Güte gesprochen und erkannt
würde, beide Parteien annehmen und zu halten schuldig sein sollten,
ohne alle Weigerung. Dieses Conlpromiss nahmen Katharina Gla-
serin und Jorg Heuss, in Gegenwart Hn. Caspar Nützels und Hn.
Steffan Paumgartnefs, am Mittwoch 23. Juni 1507 mit eidlicher
Zusage an. Nachdem aber dieser Handel lange Zeit gehangen und
in Kraft des Compromisses nichts gehandelt worden war, auch von
Clement Glasers verlassenen beiden Kindern das eine, ein Töchter-
lein, mit Tod abgegangen war, so unterfingen sich Hr. Anthoni
Kress der jüngere, Propst zu St. Lorenzen und der "erbare"
Hanns Behairn, beiden Parteien zu gut, mehrerem Unrat zuvor-
zukommen, in dieser Sache gütlich zu handeln und sie hinzulegen,
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