Volltext: Des Johann Neudörfer Schreib- und Rechenmeisters zu Nürnberg Nachrichten von Künstlern und Werkleuten daselbst aus dem Jahre 1547

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ANDREAS HEINLEIN, 
SCHLOSSER 
PETER HENLEIN) 
citas Grundherrin in ihrem Brief von 1509 an Leonhard Grund- 
herr, ihren Vater, redet und wesshalb sie von der Aebtissin ge- 
scholten wird, dass sie ihren Vater um Lappenwerk bemühe, 
schwerlich etwas anders, als das neue Kunstwerk waren, das natür- 
lich die Neugier der armen abgeschlossenen Klosterfrauen rege 
machte, denn der Namen des Erfinders oder, neben Andern, ersten 
Verfertigers wird dadurch doch nicht ermittelt. Auch mag es wol 
sein, dass die Erfindung, wie Neudörfefs Worte entnehmen lassen, 
ein Gemeingut Mehrerer war, und Peter Henlein nur fast einer 
der Ersten war, der sich damit abgab und darin hervorthat. Was 
man von Georg Heuss und Jacob Püllman weiss, berechtigt, diesen 
ebenfalls ausgezeichnete mechanische Kenntnisse und Geschickliclr 
keit beizumessen. Doch soll der Ruhm seines Namens hierdurch 
nicht beeinträchtigt sein. 
Peter Henlein, über dessen Herkunft nichts vorliegt, als dass 
sich vermuthen lässt, sein Vater habe auch dem Handwerkstande 
angehört, mag der ältere der beiden Brüder gewesen sein, wenig- 
stens wird er schon früher genannt. In der Nacht auf Maria Geburt, 
8. Sept. 1504, war Clemens Glaser, ein Schlosser, bei Nacht auf 
der Gasse erschlagen worden; seine Wittwe Katharina und sein 
Bruder Melchior Glaser, der Stadtschlosser, gaben bei dem Rath 
Bittgestiche ein und erhielten am  Okt., in Ulman Stromers und 
Endres Geuders Frage, die Antwort: „Dieweil Peter Henlein der 
rechte Thäter im Kloster zu den Barftissen und der That bekennt- 
lich sei, und die andern angezeigten zwei, mit Namen Jorg Heuss, 
Schlosser, und Paul Tefler ihre Unschuld anzeigen, so möchten 
sie, wenn sie zu denselhen zweien vermeinten Forderung zu haben, 
sie mit freundlichem Rechte am Stadtgericht vornehmen, und wo 
sie Peter Henlein, den eigentlichen Thäter, in eines Raths Gebiet 
betreten mögen, so wolle man denselben lassen annehmen und 
ernstliches Recht gegen ihn gestatten: sollten sie aber können an- 
zeigen, dass die erstgemelten zwen auch Rath und That am Tod- 
schlag hätten, Das wolle der Rath hören und sich darin unver- 
weislich halten." In dieser nichts als Unparteilichkeit und gefälliges 
Entgegenkommen gegen das Begehren der Kläger athmenden und 
zur Schau tragenden Antwort kann man dennoch ohne grosse 
Prophetengabe bereits ein günstiges Vorzeichen für Peter Henlein's 
Freisprechung zwischen den Zeilen lesen, denn wozu die Angehö- 
rigen des Erschlagenen anweisen, sich mit den beiden andern am 
Stadtgericht in freundlichem Recht zu benehmen? Diese versicherten 
ihre Unschuld, waren also auch schwerlich geneigt, für nichts und 
wieder nichts Geld zu zahlen, was man nur dann that, wenn man 
irgendwie schuldig war. Wiewol im vorliegenden Falle sich Jorg 
Heuss doch auch zuletzt zu einer Entschädigungssumme verstand, 
vielleicht nur, um die Sache endlich einmal hinter sich zu haben. 
Offenbar sollte der Rathsverlass die Kläger nur vorläufig beschäf-
	        
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