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Rathhaus eine öffentliche Berufung zu thun und auszubieten, wenn
Jemand den Thäter zu Gefängniss bringen oder anzeigen würde,
damit er eingebracht würde, dem sollen darum von gemeiner Stadt
100 f. gegeben werden, wenn auch desselben Thäters Gesellen, so
damals bei ihm gewesen, ihn einlaringen oder anzeigen würden, der
oder die sollten dieser That halben gesichert und aus Sorgen ge-
lassen werden und die 100 f. dennoch folgen. Müllner erzählt
diesen Fall ebenfalls mit einigen Nebenumständen, verlegt ihn aber
in 1515. Er nennt jedoch Herman Henlein als Thäter, er sei zuerst
in der Stadt geblieben, als aber allmälig Verdacht gegen ihn ent-
stand, sei er nach Roth ins Geleit entwichen, dann sei er von dort
weg und zuletzt zu Augsburg hingerichtet wortlen. Bestätigung
hievon ist Folgendes: Am Mittwoch 19. Mai 1518 wurde dem
Severin, Herrnan Henleins Sohn, der im Gericht in Beisein, auch
mit Wissen und Willen Peter Henleins und Paulus Emerings, seiner
Vormunde, angesagt hatte, er sei 20 Jahr alt, erlaubt, dass er den
Hausrat, so tmgefähi" vier Gld. werth sei, seinem Vater zustelle,
worauf er alsbald gedachte seine Vormünder, mit Wissen und Willen
Peter Wests, seines hiezu gerichtlich gegebenen Curators aller und
jeder seiner mütterlichen Erbschaft halben in bester Form ledig
und los sagte. Cons. 23, fol. 98 b. Von einer lirau des nun Hüchtig
gewordenen Thäters ist nicht die Rede, er war jedenfalls Wittwer
und trieb sich auswärts herum. Aber die Verrufung und der aus-
gesetzte Preis der 100 f. thaten doch ihre Wirkung, wie aus fol-
gendem Verlasse zu sehen ist: Am Montag 6. Fbr. 1524 wurde
der Schlosser Peter Henlein, weil er den Messerer Martin Lutz von
Augsburg berüchtigt und beschuldigt hatte, er habe seinen Bruder
Herman Henlein zu Augsburg angegeben und sei selbst mit den
Stadtknechten und vor das Haus gegangen, darin sein Bruder ge-
fängliclu sei angenommen worden, wofür er auch 100 f. empfangen,
14 Tage auf einen Thurm gestraft und sollte dazu dem Lutz für
seine Zehrung und ausgebrachte Kundschaft 2 f. bezahlen. Weil
aber derselb Henlein auf eröffnete Straf und trotz dem angelobten
Frieden auf dem Rathhaus gegen Martin Lutzen sagte, er sei den-
noch der er sei wie vorher, wurden ihm zu voriger Strafe noch
drei Tage zugegeben, und musste von Stund an vom Rathhaus auf
den Thurm gehen, die aufgelegte Strafe zu vollbringen.
Freilich geht aus dieser Geschichte nichts hervor, als dass es
zwei Brüder des Namens Henlein gab, Herman den Messercr und
Peter den Schlosser. Dass dieser der berühmte Erfinder der Taschen-V
uhren, der anfänglich sogenannten NürnbergeLEier gewesen, lässt
sich mit dem, was nun beigebracht werden urird, in keiner Weise
darthun, er bleibt immer nur der Peter Henlein der Schlosser und
es wird Jedermann unbenommen sein, an den Andreas Heinlein
oderwenigstens an den Peter Hele zu glauben. Es würde auch
nichts helfen, wollte man zeigen, dass die Oerlein, von denen Feli-