ÄUTERUNGEN.
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Nachricht über die drei Gattungen Schwefel (xweisser, schwarzer
und gelber) bei Theoph. I, 36 und gute Citate aus Albertus M.,
Richardus Anglicus u. A. Zu unserer Stelle bemerkt er: „Eine
Lmreine Mischung von Arsenikoxyd mit Zink oder Zinn mit
weissem Glas gemengt, wird einen opaken Fluss bilden, ge-
eignet, um Thonwaare zu bemalen." (S. Heracl. III, II.)
Das Blau von II, XX, welches im Brennen zu schwarz
sich verwandelt, mag wohl Kobalt sein; aus blauer (Kobalt)
Farbe wird auch heute noch ein Schwarz gewonnen, indem
man Manganesiumoxyd beifügt. (Brongniart, II, p. 586, Gentele,
Lehrbuch im Potteriefache, Gehren 1856.) Der Verfasser hat
seine Töpfe mit dem Firniss bestrichen (pingere), nicht darein-
getaucht, wie es zuweilen noch vorkommt. Bleifreie Glasuren
sind schwer schmelzbar und erst durch die modernen wissen-
schaftlichen Bemühungen eines Fuchs und Chaptal für ordi-
näres Thonzeug in völlig genügender Weise in Brauch ge-
kommen. ChaptaPs Vorschlag beruht auf der Anwendung von
Flintglas, d. i. aber ebenfalls bleihältiges Glas, die meisten
übrigen Versuche von Fuchs, Fricke u. A., nehmen wenigstens
Glas überhaupt, wie Heraclius. Diese Uebereinstimniung in dem
einen wie im anderen Falle, sei es bleifrei oder nicht, ist be-
merkenswerth, da sonst bei Bleiglasuren Glasstatib zu ordinä-
rem Thonzeug nirgends in Gebrauch ist. Desgleichen sucht
man in Recepten die letztere Art Gummi, den unser Autor
verwendet, vergebens, nur in der Weise kommt er in Gebrauch,
als seine Beimischung die Glasurschlempe verhindert, die Ar-
beit durch zu rasches Absetzen ungleich werden zu lassen.
(Knapp, Chem. Technol. I. p. 519.) Sonst aber dient Gummi,
Öl oder Firniss dazu, die Farben auf den Thon festzumachen,
wenn es sich nicht um das Einbrennen handelt. (Salvetat, über
Decoration und Emaillage, herausgegeben vom österr. Museum.
NVien I87I, p. I.)
Vers I2, petulas. Verderbt wohl von petus, im mittalter-
lichexm Latein: Topf, Gefäss, Becken oder dgl. S. Du Gange:
petus inter utensilia ÖOIDCSÜCEI. recensetur in inventar. ex tabu-
lar. compend. Et VII Peti cuprei, et unus ad abluendum manus,
IV patellm.