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Geschichte
des
Franz.
Geistes
rühmten katholischen Gymnasien, WO sie allein eine richtige Er-
ziehung erhalten konnten; aber sobald die Geistlichkeit von diesem
Verfahren hörte, machte sie ihm ein Ende, und that die verbreche-
rischen Eltern in den Kirchenbann. 181) Dann wurde der Befehl
hinzugefügt, dass sie keinen Lehrer in ihrem Hause zulassen dürf-
ten, der der katholischen Religion angehöre. m) S0 wurden die Fran-
zösischen Protestanten von ihren geistlichen Oberhäuptern bewacht
und beschützt. Selbst die geringfügigsten Dinge erschienen diesen
grossen Gesetzgebern ihrer Beachtung nicht unwerth. Sie verfüg-
ten, Niemand solle auf den Ball oder auf die Maskerade gehenfsß)
noch dürfe ein Christ den Künsten der Gaukler, oder dem berühm-
ten Becherspiel, oder dem Puppenspiel zuschauen, noch bei Mohren-
tanzen zugegen sein; denn alle solche Vergnügungen sollten durch
die Obrigkeit unterdrückt werden, weil sie zur Neugier reizten,
Ausgaben verursachten, und Zeit kosteten. 184) Ein andrer Gegen-
stand ihrer Aufmerksamkeit waren die Namen, die durch die Taufe
ertheiltwurden. Ein Kind mag zwei Vornamen haben, einer jedoch
"ist besser. 185) Diese aber müssen mit grosser Sorgfalt gewählt
werden. Sie sollten aus der Bibel entnommen werden, aber Baptist
und Engel dürften es nicht sein; noch dürfe irgend ein Kind einen
Namen erhalten, der früher bei den Heiden in Gebrauch gewesenfsß)
' Wenn die Kinder erwachsen sind, werden sie wieder neuen Vor-
schriften unterworfen. Die Geistlichen erklärten, die Gläubigen
dürften ja ihr Haar nicht lang wachsen lassen, sie könnten dadurch
zu dem Luxus „leichtfertiger Locken" verführt werden. '87) Ihre
Kleider müssen sie so machen lassen, dass sie die „neugebackenen
m) Ibid.
235,
419
509a
II, 201,
515.
11, 473.
Benoist,
432) Quick, II, 81.
. 183) Ibid. II, 174.
m) "Alle christlichen Obrigkeiten werden aufgefordert, Sie durchaus nicht zu
dulden, weil sie thörichte Neugier nähren, unnöthige Ausgaben verursachen, und Zeit
verschwenden." lbid. I, 194.
485) Dies war eine sehr dornige Frage für die Theologen, wurde aber zuletzt durch
die Synode von Saumur bejahend entschieden; "beim dreizehnten Artikel des näm-
lichen Kapitels fragten die Deputirten von Poictou, ob einem Kinde bei der Taufe
zwei Namen gegeben werden dürften? Die Antwort war, dies wäre gleichgültig, jedoch
riethe man den Eltern in dieser Sache christliche Einfachheit zu beobachten." lbid.
I, 178.
486) Ibid. I, S. XLVI, 25.
437) Ich führe die Worte der Synode von Cast-res vom Jahre 1626 an. Tbid. 11,174.