der
Ursachen
Frühere
Franz.
Revolution.
221
die Beherrscher Frankreichs im Jahre 1764 ein Deeret erlassen
hatten, welches alle Werke verbot, Worin Regierungsfragen erörtert
würdenfm) als sie im Jahre 1767 Todesstrafe darauf gesetzt
hatten, ein Buch zu schreiben, welches geeignet wäre, den öffent-
lichen Geist aufzuregen; m) und als sie ferner auch gegen Jeden,
der die Religion angriffe, so wie gegen Jeden, der von Finanz-
gegenständen spräche 2") die Todesstrafe angedroht hatten, als
Sie alle diese Maassregcln ergriffen hatten und ihrem endlichen
Falle sehr nahe waren, dachten sie noch auf eine andere gründ-
lichere Maassregel. Es ist wirklich eine seltsame Thatsache, dass
nicht mehr als neun Jahre vor der Revolution, als keine Macht
der Erde die Institutionen des Landes mehr retten konnte, die
Regierung über den eigentlichen Stand der Dinge so unwissend
War, und sich so fest cinbildete, sie könne den Geist dämpfen
den ihr eigner Despotismus aufgeregt hatte, dass von einem Beam-
ten der Krone der Vorschlag gemacht wurde, alle Buchhändler
abzuschaffen, und keine Bücher drucken zu lassen, als solche welche
aus einer Presse hervorgingen, die von der ausübenden Gewalt
bezahlt, eingerichtet und überwacht würde. m) Wäre dieser mon-
974) L'Averdy war kaum zum Finanzcontroleur ernannt, als er 1'764 ein Decret
publicirte (Arret du Conseil), welches nach der damaligen Verfassung Gesetzeskraft
hatte, und verbot, irgend etwas zu drucken oder drucken zu lassen, was sich auf Ver-
waltungsangelegenheiten oder auf Einrichtungen der Regierung im Allgemeinen bezöge,
bei Strafe eines Bruchs der Polizeigcsepze. Nach denen konnte man ohne Vcrtheidi-
gung bestraft werden, und nicht wie vor den Gerichten, wo man sich vcrtheidigen
und nur nach den Gesetzen abgcurthcilt werden konnte. Schlossefs 18th oentury
II, 166. Siehe auch Mefm. de Morellet I, 141, II, 75. "Un awöl du cmzscil, qm
defmzdait afivnp-rianor sur los analiäres dütdministration."
275) "Lün-dommnve de 1767, rendue sous Ze minisüare du olzaneeZie-r Jizldupcuu,
pariait la peine de mort cunire faul auteur dkicrits tendmzt ä emouvoir {es esprits."
Cassagvzac, Uauses de ld rewolution I, 313.
27") lm April 1757 schreibt dßlembcrt von Paris: UÜH Wieül de publier um
däalaration qm" injiige la peine de mort ä tozos ceux qui auront publie des ecrits ten-
dants ä attaquer Zu reliyimz." Oeuvres de Voltaire LIV, 34. Dies ist wahrscheinlich
dasselbe Edict, welches Amedee Renee in seiner Fortsetzung von Sisvnondi, Hist. des
Frangais XXX, 247 erwähnt.
977) „Il avait e'te' defendu, sous peine de morzf, aux Jerivains de parler de ßmznces."
Lavallee, Hist. des Frdngais III, 490.
378) Dies war der Vorschlag des Generaladvocaten im Jahr 1780. Der Vorschlag
mit seinen eignen Worten findet sich in Grimrrßs Oorresp. XI, 143, 144. Ueber die
wichtigen Functionen der Generaladvocaten im 17. Jahrhundert siehe eine Anmerkung
in den Lettres d'Aguesseau l, 264.