Volltext: Geschichte der Civilisation in England (Bd. 1, Abth. 2)

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des 
Geschichte 
bevormundenden 
Geistes 
stehen musste, enthielt Zugeständnisse an die Aristokratie, aber 
ihre bedeutendsten Bestimmungen waren die zu Gunsten „aller 
Klassen von Freien". i") Innerhalb eines halben Jahrhunderts 
brachen neue Kämpfe aus, die Barone waren Wieder im Bunde mit 
dem Volke und wieder mit demselben Erfolge: die Erweiterung 
der Volksreehte war beide Male die Bedingung und die Folge 
dieses eigenthümlichen Bündnisses. Eben so fand der Earl von 
Leicester, der einen Aufstandgegen Heinrich III. erhob, seine eigne 
Partei zu schwach, um der Krone die Spitze zu bieten. Er wandte 
sieh deshalb an das Volkf") und ihm verdankt das Unterhaus 
seinen Ursprung: denn im Jahre 1264 gab er das erste Beispiel 
von Wahlaussehreibungen an Städte und Burg-Hecken, und forderte 
die Stadtbürger und die Insassen der Flecken auf, ihren Platz im 
Parlament einzunehmen, das bisher lediglich aus Priestern und 
Adeligen bestanden hatte. '28)  
schiede zu überleben pflegt, und die bezeichnenden Unterschiede Normännischer und 
Sächsischer Tracht waren verschwunden. Siehe Sirutfs Iriew of the (Zress und habits 
of tlze people of England II, 67, edit. Planchö, 1842.  
95) "An equal distriäzetion of civil rights to all classes of freeman forms 
ilw peculzzar beauty of tke charter." Hallamis Middle ayes II, 108. Dies wird sehr 
schön hervorgehoben in einer von Lord Ghatham's grossen Reden. Parl. bist. XVI, 662. 
T7) Meyer, Inst. Jktd. II, 39; Lingurcfs England II, 127; Somefs Tracts VI, 92. 
98) „Er wird als der Gründer des Repräscntativsystems in unserm Vatcrlande ver- 
ehrt." Oampbelfs Cltiqf-Jusiices I, 61. Einige Schriftsteller, z. B. Dalrynzplds Hist. 
of feodal praperiy 332, nehmen an, dass Stadtbürger vor der Regierung Heim-ich's III. 
in's Parlament berufen worden wären, aber dies ist nicht nur nicht bewiesen, sondern 
auch an sich unwahrscheinlich; denn früher waren die Bürger, obgleich ihre Macht 
schnell zunahm, doch kaum bedeutend genug, um einen solchen Schritt zu rechtferti- 
gen. Die besten Gewährsmänner stimmen jetzt darin überein, den Ursprung des Unter- 
hauses der angegebenen Periode zuzuschreiben. Hallwnfs Suppl. notes 335-33); 
Spencds Origin of tke laws of Europa 512; Oampbelfs Olnmc. I, 155; Lingarfs Eng- 
land II, 138; Guvlzotäv Essais 319. Der Einfall, dies bis zu dem Wittenagemot (der 
Sächsischen Volksversammlung) zurückzuführen, ist eben so absurd, als den Ursprung 
der Geschworenen in den Compurgators (den Sächsischen Rechtfertigungszeugen) zu 
finden. Beides Waren beliebte lrrthümer im 17. und auch noch im 18. Jahrhundert. 
Was das Wittenagemot betriift, so hält sich dieser Einfall noch unter den Alterthums- 
forschern. Aber was die Compurgatoren anbelangt, da haben selbst die Alterthums- 
forscherdas Schlachtfeld verlassen, und man weiss jetzt sehr gut, des Geschwornen- 
geliebt hat nicht eher, als nach der Eroberung bestanden. Palgwwß, Enylish common 
111601115711 I, 243; Meyer, Inst. jud. II, 153-73. Es giebt in unserer Geschichte wenig 
Dinge, die so unvernünftig sind, als die Bewunderung, welche eine gewisse Gattung 
von Schriftstellern für- die Institutionen unserer barbarischen angle-sächsischen Vor- 
fahren an den Tag legt.
	        
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