Volltext: Geschichte der Civilisation in England (Bd. 1, Abth. 2)

Frankreich. 
England und 
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Privatkriegs; nach diesem konnten sich die Adeligen einander an- 
greifen, und in der Verfolgung ihrer Privatfehden den Frieden des 
Landes stören. In England war die Aristokratie nie so stark, dass 
sie dies als ein Recht hatte beanspruchen können f") obgleich sie 
es nur zu oft thatsächlich ausübte. In Frankreich aber gehörte 
es zu dem positiven Recht; es wurde in die Statutenbücher des 
Feudalismus aufgenommen, und ausdrücklich anerkannt von Lud- 
Wig IX. und Philipp dem Schönen, zwei Königen von nicht ge- 
ringer Energie, die alles thaten, was in ihrer Macht stand, um das 
über-massige Ansehen des Adels zu verringern. '13) 
Aus diesem Unterschiede der aristokratischen Macht Frank- 
reichs und Englands ergaben sich manche Folgen von der grössten 
Wichtigkeit. Bei uns war der Adel zu schwach, um gegen die 
Krone zu kämpfen, und folglich gezwungen, sich zu seiner Selbst- 
vertheidigung mit dem Volke zu verbinden. 24) Etwa 100 Jahre 
nach der Eroberung vermischten sich die Normanner und die Sach- 
sen, und vereinigten sich beide Theile zur Aufrechterhaltung ihrer 
gemeinsamen Rechte. 25) Die Magna Charta, welche Johann zuge- 
m) Hallamäs Supplemeaztul mies 304, 305.  
'23) "Samt-Louis consacra Za droit de guewß     Philippe lc Bel, qm voulut 
Pabolir, jinit 10m" Z0 rätublir." Montlosicr , Monarchie frangaisc I, 127 , 202; siehe 
auch 434, 435 und II, 435, 436. Mably, Observ. II, 338 erwähnt letlres-patentes de 
Philippe de Valois du 8. fäwrier 1330, pour permettre d'une le ducluf dÄAquitaine las 
guerres priväes" 4210.; und fügt hinzu „le .9. rwril 1353 le rar." Jean a-mauvelle l'or- 
donnanoe de S. Louis, nommäe Za quurantaine du roz", touohant Zes yuerres priväes." 
'14) Sir Fraucis Palgrave in seinem Riss und progress of ilze, English common 
wealth I, 51-55 hat versucht, die Felgen der Normännischen Eroberung anzugeben, 
aber lässt diese unerwähnt, die doch die wichtigste von allen war. 
'15) Ueber diese politische Verbindung Normännischer Barone mit Sächsischen 
Bürgern, die zuerst am Ende des 12. Jahrhunderts deutlich hervortritt, vergl. Camp- 
belFs Clmncellors I, 113 mit Brouglaamis Polit. plzilos. I, 339, II, 222. 
Ueber die allgemeineFi-age, wie sich die Stämme vermischt, haben wir dreierlei 
Nachrichten; erstens: Gegen das Ende des 12. Jahrhunderts begann die Bildung einer 
neuen Sprache durch die Mischung des Normännisehen mit dem Sächsischen, und die 
eigentliche Englische Literatur schreibt sich vom Anfange des 13. Jahrhunderts her. 
Vergl. Maddenäv prqfaw to Layamon 1847 , I, p. XX, XXl, mit Turnerk History of 
England VIII, 214, 218, 436, 437. I 
Zweitens: Wir haben den bestimmten Ausspruch eines Schriftstenßrs m15 der 
Regierungszeit Heinrich's 11.: „sz'c permixtaß sunt natidnes ut vix dissemi possit Iwdie, 
de liberis laquor, quis Anylious, quis Normannus sit genere." Anmerkung in Hallamüv 
Middle ages II, iÜß-  
Drittens: Vor dem Ende des 13. Jahrhunderts bemerkte man den Unterschied in 
der Tracht nicht mehr, der auf jener Stufe der Gesellschaft manche andere Unter-
	        
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