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Geistes
des bevormundenden
Geschichte
setzes traten, jedenfalls unter die Autorität des Königs. 15) Ja, dies
wurde so weit getrieben, dass Wilhelm kurz vor seinem Tode alle
Landeigenthümer verpflichtete, ihm Treue zu schwören, und so jene
Eigenthürnlichkeit des Feudalismus gänzlich bei Seite setzte, wo-
nach jeder Vasall von seinem Lord insbesondere abhängig warß")
In Frankreich hingegen verliefen die Sachen ganz anders. In
diesem Lande besassen die Adligen ihre Ländereien nicht sowohl
durch Verleihung, als durch Verjährung") S0 erschienen ihre
Rechte unter dem Charakter des alten Herkommens und dies in
Verbindung mit der Schwäche der Krone erlaubte ihnen auf ihren
eignen Gütern ganz wie unabhängige Souveräne zu schalten. 18)
Selbst als sie unter Philipp August den ersten grossen Stoss erlit-
tenfg) übten sie doch unter seiner Regierung und noch lange nachher
eine Macht aus, die in England ganz unbekannt war. S0, um nur
zwei Beispiele zu geben, war das Recht, Geld zu schlagen, wel-
ches man immer als ein Attribut der Souveränität betrachtet hat,
in England niemals, auch den grössten Edelleuten nicht, erlaubt
gewesen. '20) Aber in Frankreich wurde es von vielen Personen,
unabhängig von der Krone ausgeübt, und erst im 16. Jahrhundert
abgeschafft. 21) Das nämliche gilt von dem sogenannten Recht des
45) Meyer, Inst. jud. I, 242. Turnefs Hist. of Ewvyland III, 220. Dieselbe
Politik, um die Adligen hernnterzubringen, wurde von Heinrich II. verfolgt, der die
herrschaftlichen Schlösser zerstörte. Turner, IV, 223; vergl. Lingarei, I, ßlä, 371.
46) „Deinde eoepit lmmagia Izovninum totizts Anglicte, et jürmnentum ßdelitatis,
aujusozomque essmt feodz" w! teavzemenfi." Maltlzaei Westmrmast. Flores Izistoriarztnt,
II, 9.
47) Siehe einige gute Bemerkungen über diesen Unterschied des französischen und
englischen Adels in: Hallanfs Middle reges lI, 99, 100. Mably, Obsemvztions I, 60
sagt: um efet, (m nägligea, sur Za jin de la premiäre raue, de conserver les titres
primordiaztx des ses possessions." Was das alte französische Gewohnheitsrecht der
Verjährung betrilTt, so siehe darüber Girwud, Präeis de Parteien droit, '79, S0.
43) Mably, Observations am" l'histoire de Fwmce I, '70, 162, 178.
49) Ueber die Politik von Philipp August gegen den Adel siehe Jlfably, Observrc-
tions, I, 246; Lermmier, Pltilos. du drait, I, 265; Boulainvilliers, Hist. de Pancien
gouverneznent III, 147-50; Guizot, Civil. en Fmnee IV, 134, 135; Uozwson, Hist.
des peuples Bretons, Paris 1846, II, 350.
'10) "Kein Unterthan in England genoss jemals das Recht ohne königlichen Stem-
pel und königliche Oberaufsicht Silbergeld zu prägen, ein merkwürdiger Beweis davon,
wie die feudale Aristokratie hier immer im Zaum gehalten werden ist." Hallamls
Middle ages, I, 154,
9') Brougkam's Politicul plzilosoplzy I, 446. Ausserdem siehe über das Recht,
Geld Zll Prägen; Mablgfs Observations I, 424, II, 296, 297; und Turnerß Normemdy
II, 261.