England und Frankreich.
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eigenthum und die Leistung gewisser militärischer und pekuniareri
Dienste. 4)
Dies war ohne Zweifel ein grosser Schritt in der Europäischen
Civilisation, denn es gab das erste Beispiel einer grossen Verfas-
sung, Worin die Geistlichen als solche keinen anerkannten Platz
hatten; und daraus entstand jener Streit zwischen dem Feudal-
wesen und der Kirche, den verschiedene Schriftsteller bemerkt,
aber dessen Ursprung man seltsamer Weise übersehen. Was wir
aber jetzt zu beachten haben ist, dass durch die Errichtung des
Lehnswesens der Geist der Bevormundung keineswegs zerstört,
wahrscheinlich nicht einmal geschwächt wurde und nur eine neue
Form annahm. Statt geistlich wurde er weltlich. Statt zu der
Kirche empor zu blicken, sahen die Menschen jetzt zu den Adligen
empor. Denn es war eine nothwendige Folge dieser umfassenden
Bewegung, oder vielmehr es gehörte zu der Bewegung selbst, dass
die grossen Landeigenthümer jetzt zu einer erblichen Aristokratie
organisirt wurden. (i) Im 10. Jahrhundert linden wir die ersten
Geschlechtsnamenf) mit dem 11. Jahrhundert waren die meisten
4) „La tewe est tout dans ee Systeme Le systiiazze fäodal es! comme zme
aieliyiozz de la ierre." Oriyines du droit, in Oemzres de Miehelet II, 302. „Le name-
tere de la febdalite, efätait la prädominancrgde la räalitä sur la personalitzf, de Za terre
sur Fhonnme." Eschbach, Etude du droil, 256.
5) Nach den socialen und politischen Einrichtungen vom 4. bis zum 10. Jahrhun-
dert war die Geistlichkeit so sehr ein bevorzugter Stand, dass ihre Mitglieder von den
Staatslasten befreit und nicht verpflichtet waren Militärdienste zu leisten, wenn sie
nicht wollten. Siehe JVLWHÜEWJS Hist. of tke elmrch III, 195, V, 133, 140; Petriäs
Eacl. arcltiteci. 382. Aber im Lehnswesen ging diese Freiheit verloren, und in der
Leistung der Dienste wurde kein Unterschied der Stände anerkannt. "Nach Einrich-
tung des Lehnswesens linden wir keine Ausnahme für geistliche Lehen." Hallaonäe
Suppleanental notes 120; weitere Berichte über den Verlust aller Vorrechte siehe bei
Grose, Milit. antiquit. I, 5, 64; Meyer, Inst. jud. I,'257; flhrneräv Hist. of Eng-
land IV, 462; und Mablyä! ObSerMtivM-S I, 434, 435, der 215 sagt: "Clmque seigneur
lafque rwait gagne personnellenzent ä Za ränoluiion, qui forma Ze goulvernement feodal;
wmis les evöques et les abbes, en devenant souverains dans leurs tewes, perdirent au
contmire beaueoup de leur pozwoir et de leur diynite." .
6) Die grosse Veränderung, lebenslänglichen Besitz von Land in erblichen Besitz
zu verwandeln, begann gegen das Ende des neunten Jahrhunderts und hatte in Frank-
reich durch Karl den Kahlen 877 angefangen. Siehe Allen On the Pyeroyative, 210;
ßyaeme, Origine of the Zauns- of Europa, 282, 301; Meyer, Instfjud. I 206.
7) Dass Geschlechtsnamen zuerst im 10. Jahrhundert entstanden, wird von den
komPetentesten Gewährsmänneru behauptet. Sismondi, Hist- des FTMwei-v HI, 452a
455; Hallemfs Middle ages I, 138; Monteil, Hist. des divers eme- III, 268; Petrids
EceL- architeet. 277, 342; Koch, Zableau des rävvluliwlä I, 138 bemerkt irrthümlich:
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