Volltext: Geschichte der Civilisation in England (Bd. 1, Abth. 1)

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bis zum 
18. Jahrh. 
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Worten, das Recht, öffentlichen Erörterungen der Wichtigsten Gegen- 
stände ein Ende zu machen, wurde in die Hände eines Kronbeamten 
gelegt, den die Regierung nach Gefallen absetzen konnte. Hierzu 
kam, wenn diese Versammlung aus zwölf oder aus mehr als zwölf 
Personen bestehen, und langer als eine Stunde nach dem Befehl, 
sich zu trennen, zusammen bleiben sollte, so stand hierauf Todes- 
strafe, und sollten auch nur zwölfe diesem willkürlichen Befehl einer 
einzelnen unverantwortlichen Gerichtsperson nicht gehorchenßu) 
Im Jahre 1799 wurde noch ein Gesetz gegeben, welches ver- 
bot, irgend ein offenes Feld oder irgend einen öffentlichen Platz 
zu Vorlesungen oder zu Debatten zu benutzen, ohne eine specielle 
Erlaubniss dazu von der Behörde erlangt zu haben. Ebenso wurde 
das Gesetz gegeben, dass alle Leihbibliotheken und alle Lesezim- 
mer denselben Bestimmungen unterworfen werden sollten; Niemand 
sollte ohne Erlaubniss der Behörden in seinem Hause Zeitungen, 
Flugschriften, ja nicht einmal Bücher irgend einer Art für Geld 
ausleihenßss) Ehe Anstalten dieser Art eröffnet werden konnten, 
musste eine Erlaubniss von zwei Friedensrichtern eingeholt sein, 
und jährlich wenigstens einmal erneuert werden. Sie konnte aber 
unterdessen zu jeder Zeit zurückgenommen werdenßsß) Wenn 
Jemand ohne Erlaubniss der Gerichtspersonen Bücher auslieh, oder 
Vorlesungen und Debatten, worüber es auch sei, unter seinem 
Dache halten liess, so sollte er für ein so schweres Verbrechen mit 
a9 100 für den Tag bestraft werden, und Jeder, der ihm dabei half, 
sei es als Vorsitzender bei der Verhandlung, oder durch Mitthei- 
lung eines Buches, sollte für jedes Verbrechen der Art um ä 20 
bestraft werden. Der Eigenthümer einer so schädlichen Anstalt 
sollte nicht nur unter diesen erdrückenden Strafen leiden, sondern 
konnte auch noch weiter als der Inhaber „eines unsittlichen 
Hauses" bestraft werden. 3 8  
 
334) Die -Acte sagt: "Es soll für Oapitalverbrechen ohne Beistand der Geistlich- 
keit erklärt werden und die Verbrecher sollen den Tod leiden wie Capitalverbrecher 
ohne geistlichen Beistand." 36. Jahr Georgs III, eap. 8, ä. 6. 
335) Stat. 39, Georg III, cap. 79, e. 15. 
33") Stat. 39, Georg III; cap. '79, Q. 18 heisst: Die Erlaubniss soll für ein Jahr gel- 
ten und nicht länger; wenn es für weniger Zeit ist, so soll es darin angegeben werden 
und diese Erlaubniss kann zurückgenommen, für null erklärt und ausser Kraft gesetzt 
werden durch irgend einen Befehl der Friedensrichter. 
3") Dinge der Art sind so unglaublich, dass ich die Worte der Acte auch hier 
anführen muss: "Jedes Haus, jedes Zimmer oder Platz, der geöffnet oder gebraucht
	        
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