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bis zum
18. Jahrh.
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Worten, das Recht, öffentlichen Erörterungen der Wichtigsten Gegen-
stände ein Ende zu machen, wurde in die Hände eines Kronbeamten
gelegt, den die Regierung nach Gefallen absetzen konnte. Hierzu
kam, wenn diese Versammlung aus zwölf oder aus mehr als zwölf
Personen bestehen, und langer als eine Stunde nach dem Befehl,
sich zu trennen, zusammen bleiben sollte, so stand hierauf Todes-
strafe, und sollten auch nur zwölfe diesem willkürlichen Befehl einer
einzelnen unverantwortlichen Gerichtsperson nicht gehorchenßu)
Im Jahre 1799 wurde noch ein Gesetz gegeben, welches ver-
bot, irgend ein offenes Feld oder irgend einen öffentlichen Platz
zu Vorlesungen oder zu Debatten zu benutzen, ohne eine specielle
Erlaubniss dazu von der Behörde erlangt zu haben. Ebenso wurde
das Gesetz gegeben, dass alle Leihbibliotheken und alle Lesezim-
mer denselben Bestimmungen unterworfen werden sollten; Niemand
sollte ohne Erlaubniss der Behörden in seinem Hause Zeitungen,
Flugschriften, ja nicht einmal Bücher irgend einer Art für Geld
ausleihenßss) Ehe Anstalten dieser Art eröffnet werden konnten,
musste eine Erlaubniss von zwei Friedensrichtern eingeholt sein,
und jährlich wenigstens einmal erneuert werden. Sie konnte aber
unterdessen zu jeder Zeit zurückgenommen werdenßsß) Wenn
Jemand ohne Erlaubniss der Gerichtspersonen Bücher auslieh, oder
Vorlesungen und Debatten, worüber es auch sei, unter seinem
Dache halten liess, so sollte er für ein so schweres Verbrechen mit
a9 100 für den Tag bestraft werden, und Jeder, der ihm dabei half,
sei es als Vorsitzender bei der Verhandlung, oder durch Mitthei-
lung eines Buches, sollte für jedes Verbrechen der Art um ä 20
bestraft werden. Der Eigenthümer einer so schädlichen Anstalt
sollte nicht nur unter diesen erdrückenden Strafen leiden, sondern
konnte auch noch weiter als der Inhaber „eines unsittlichen
Hauses" bestraft werden. 3 8
334) Die -Acte sagt: "Es soll für Oapitalverbrechen ohne Beistand der Geistlich-
keit erklärt werden und die Verbrecher sollen den Tod leiden wie Capitalverbrecher
ohne geistlichen Beistand." 36. Jahr Georgs III, eap. 8, ä. 6.
335) Stat. 39, Georg III, cap. 79, e. 15.
33") Stat. 39, Georg III; cap. '79, Q. 18 heisst: Die Erlaubniss soll für ein Jahr gel-
ten und nicht länger; wenn es für weniger Zeit ist, so soll es darin angegeben werden
und diese Erlaubniss kann zurückgenommen, für null erklärt und ausser Kraft gesetzt
werden durch irgend einen Befehl der Friedensrichter.
3") Dinge der Art sind so unglaublich, dass ich die Worte der Acte auch hier
anführen muss: "Jedes Haus, jedes Zimmer oder Platz, der geöffnet oder gebraucht