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Geschichte
des Engl.
Geistes
weil sie ihre Gedanken frei aussprachen, und zwar in einem Tone,
wie er in unsrer Zeit von Sprechern in öifentlichen Versammlungen
und von Schriftstellern in der öffentlichen Presse völlig ungestraft
angewendet wird.
Nun schlugen die Geschworenen in vielen Fallen ab, Männer,
die für solche Vergehen verfolgt wurden, schuldig zu finden; man
beschloss daher, noch entschiedenere Maassregeln zu ergreifen.
1795 wurde ein Gesetz gegeben, das offenbar die Absicht hatte,
aller öffentlichen Erörterung, sowohl religiöser als politischer Gegen-
stände für immer ein Ziel zu setzen. Denn es verbot alle öHent-
liehen Versammlungen, wenn sie nicht fünf Tage vorher in einer
Zeitung angekündigt wärenß") und diese Ankündigung sollte eine
Angabe der Gegenstände der Versammlung, so wie der Zeit und
des Orts, wo sie stattfinden werde, enthalten. Und um die ganze
Sache völlig unter die Aufsicht der Regierung zu bringen, wurde
befohlen, dass eine solche Ankündigung von Hauswirthen unter-
zeichnet und das ursprüngliche Manuscript zur Nachricht für die
Friedensrichter, die vielleicht eine Abschrift davon brauchen möch-
ten, aufgehoben werden solle, eine vielsagende Drohung, die da-
mals sehr leicht zu verstehen warß") Dann wurde noch zum
Gesetz gemacht, dass selbst nach solchen Vorsichtsmaassregeln
jeder einzelne Richter die Versammlung auflösen könne, werm nach
seiner Ansicht die Sprache der Redner den König oder die Regie-
rung in Verachtung bringen könnte, wobei er auch noch das Recht
erhielt, diejenigen zu verhaften, die er für die Schuldigen hieltß")
So wurde die Macht, eine öffentliche Versammlung aufzulösen und
ihre Häupter zu verhaften, einer gewöhnlichen Gerichtsperscn und
zwar ohne alle Sicherheit gegen Missbrauch übertragen. Mit andern
334) "Fünf Tage wenigstens," stat. 36, Georg III, eap. 8, e. 1. Dies bezog sich
auf Versammlungen, die gehalten würden zu dem Zweck oder unter dem Vorwande,
um in Betracht zu ziehen oder vorzubereiten irgend eine Petition, eine Beschwerde,
eine Vorstellung oder Erklärung oder eine andere Adresse an den König oder an
beide Häuser, oder an eins der Parlamentshäuser, zur Aenderung bestehender Einrich-
tungen in der Kirche oder im Staate, oder zum Zweck, oder unter dem Vorwande,
sich über irgend einen Uebelstand in der Kirche oder im Staate zu berathcn." Die
einzigen Ausnahmen betrafen Versammlungen, die von Magistratspersonen, Staats-
beamten und der Mehrheit der grossen Jury berufen würden.
389) Aus dem 36. Jahre Georg's III, cap. 8, i. 1.
383) Cap. 8, i. 6 und 7. Mit Bezug auf „ angezeigte "Versammlungen" und auf
Personen, die eine Sprache führen, welche auch nur "darauf hinausgeht, aufzuregen."
Diese beiden Abtheilungen sind höchst merkwürdig.