Volltext: Geschichte der Civilisation in England (Bd. 1, Abth. 1)

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bis zum 
J ahrh. 
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Engländers so sicher gemacht, als das Gesetz sie machen kann; 
es wurde ihm gewährleistet, wenn er eines Verbrechens angeklagt 
Wurde, dass er statt im Gefängniss zu schmachten, wie oft der 
Fall gewesen war, zu einer unparteiischen und raschen Abnrtelung 
gebracht werden sollteßoß) Durch das Gesetz über Betrug und 
Meineid wurde dem Privateigenthum eine bisher unbekannte Sicher- 
heit geivällrtßl") Durch die Abschaffung allgemeiner Anklagen 
wurde ein mächtiges Werkzeug der Tyrannei lahm gelegt, mit dem 
mächtige und gewissenlose Menschen oft ihre politischen Gegner 
zu Grunde gerichtet hattenJ") Durch das Aufheben der Gesetze, 
welche die Pressfreiheit beschränkten, wurde die Grundlage zu 
jener grossen öffentlichen Presse gelegt, welche mehr, als sonst 
etwas, unter dem Volk die Einsicht in seine eigne Macht verbreitet 
und dadurch in einer fast unglaublichen Ausdehnung den Fortschritt 
der englischen Civilisation gefördert hat! o") Und um dieses herr- 
liche Gemälde zu vervollständigen wurden alle jene feudalen Ge- 
237 ; Lingardk J-Iist. af Engl. II, 338, 339; Sinclair, Hist. cf tlw revenue I, 232; 
Parl. bist. III, 1299. Diese Stellen geben eine Vorstellung von den Ungerechtig- 
keiten, die mit diesem "Recht" ausgeübt wurden, welches, wie die meisten groben 
Ungerechtigkeiten, eine von den guten alten Sitten der Brit. Constitution war, denn 
es war Wenigstens so alt als Kanut. S. Allen, On the royal prerogatinc 152. Ja ein 
neuerer sehr gelehrter Autor, Spence (Origin of ilw laws of Europe 319), leitet es 
aus dem römischen Recht her. Ein Vorschlag zur Abschaffung war 1656 eingebracht 
worden. S. Burlon, Uromwellian diary l, 81. Als Adam Srnith schrieb, bestand es 
noch in Deutschland und Frankreich. Wealtlt of nations 1100i: III, chap. II, p. 161. 
103) Ueber die Habeas Corpus-Acte, welche 1679 zum Gesetz wurde, siehe Camp- 
belfs (Jltancellors III, 345-47; Jllaclcintaslz, Revolution of 1688, 49 und Zingardhs 
Hist. of England VIII, 17. Die Bestimmungen dieses Gesetzes im Vergleich mit den 
Nachahmungen desselben in andern Ländern sind deutlicher auseinandergesetzt in 
Meyer, Esprit des insiiiutions jnd-ioiaires II, 283. Lister (Lvife of Ularendon II, 454) 
Sagt: „Einkerkerung in Gefängnissen jenseit des Oceans war nicht gesetzlich ver- 
boten, bis die Habeas Corpus-Acte 1679 durchging." 
404) Blackstone (Oonzmcntaries IV, 439) nennt dies eine grosse und nothwendige 
Sicherung des Privateigenthums und Lord Campbell (Okancellors III, 423) nennt es 
"das wichtigste und wohlthätigste Stück in der juristischen Gesetzgebung, dessen wir 
uns rühmen können." Ueber seine Wirkungen vergl. Jones, Uommentary an Isaeus, 
Werks of Sir W. Jones IV, 239 mit Storyls Oonßivt of laws 521, 522, 627, 854 und 
Tayler, (In statute law in Journal of statistic society XVII, 150. 
405) Lives of Clzancellors III, 247 sagt Lord Oampbell: Der Kampf vom Jahr 1667 
hätte den allgemeinen Anklagen ein Ende gemacht. 
'05) Das Druckenlassen wurde zuerst durch königliche Proclamationen, dann durch 
die Sternkammer und nachher durch das lange Parlament regulirt. Die Bestimmungen 
der Sternkammer wurden zur Grundlage dcr Gesetze des Jahres 13 und 14 Karls II,
	        
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