Kasseneinnahmen und ausgaben sollen im geschäftlichen Verkehr min-
destens täglich aufgezeichnet werden.
Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit sie für die Besteuerung von
Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere sollen zehn Jahre aufbewahrt
werden; die Frist läuft vom Schlusse des Kalenderjahres an, in dem die
letzte Eintragung in die Bücher und Aufzeichnung gemacht ist oder die Ge-
schäftspapiere entstanden sind.
Das Finanzamt kann prüfen, ob die Bücher und die Aufzeichnungen
fortlaufend, vollständig und formell und sachlich richtig geführt werden."
g 165 RAO. „Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen
oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen
ä 208 RAO. „Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der
ää 162, 163 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung
für sich und sind, wenn nach den Umständen des "Falles kein Anlaß ist, ihre
sachliche Richtigkeit zu beanstanden, der Besteuerung zugrunde zu legen.
Wenn eine vom Reichsminister der Finanzen bezeichnete Stelle bescheinigt,
daß sie die Bücher und Aufzeichmmgen geprüft hat, und daß die Eintragungen
für die sie bestimmt sind, fortlaufend und vollständig gemacht und formell
und sachlich richtig sind, so darf die Beanstandung nur mit Genehmigung
des Landesfinanzamts erfolgen
5 210 RAO. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn
der Steuerpflichtige . Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuer-
gesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann
g I3 Umsatzsteuergesetz. „Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet,
zur Feststellung der Entgelte Aufzeichnungen zu machen. Der Reichsminister
der Finanzen trifft hierüber mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestim-
mungen; sie treten außer Kraft, Wenn der Reichstag es verlangt."
Aus den Ausführungsbestimmungen zu ä I3.
g 49, „Der Aufzeichnungspflicht (ä 13 des Gesetzes) ist genügt, wenn
I. sämtliche Entgelte, die der Steuerpflichtige für seine Leistungen
erhält, fürtlallfend, mindestens täglich, in ein Buch eingetragen
werden und
2. am Schlusse jedes Steuerabschnittes der Gesamtbetrag der verein-
nahmten Entgelte ohne Rücksicht auf die Verwendung zu Anschaf-
fungen usw. ermittelt wird und
3. weder bei der Eintragung der einzehien Entgelte noch bei der Zu-
sammenzählung am Schlusse des Steuerabschnittes die geschäftlichen
oder häuslichen Ausgaben vorher abgezogen werden.
ä 50. „Ausnahmen bei Betrieben mit einem Umsatz von nicht mehr
als 10 000 RM.
In Unternehmen, bei denen die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte
im vorhergehenden Steuerabsclmitte nicht mehr als I0 000 RM. betragen
hat und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Entgelte im laufen-
den Steuerabschnitte diesen Betrag übersteigen werden, ist eine abweichend
von der Regel des 549 Abs. I Nr. I nur am Schluß jeder Woche erfolgende
Eintragung der vereinnahmten Entgelte nicht als Verletzung der Aufzeich-
nungspflicht zu betrachten."