Volltext: Handbuch für die Kalkulation im Photographengewerbe

Teil. 
Buchführung. 
Wenn im Vorwort zu diesem Buche gesagt wurde, daß es notwendig 
erschien, auch ein Kapitel über die Buchführung zu bringen, so sollte damit 
nicht gesagt sein, daß an dieser Stelle nun ein Lehrgang über Buchführung 
eingeschaltet wird. Abgesehen von Firmen, die den Bestimmungen des 
Handelsgesetzbuches unterliegen und in diesem die Vorschriften über ihre 
Buchführung finden, gibt es aber zahlreiche Handwerksbetriebe, die es selbst 
an den allernotwendigsten Aufzeichnungen fehlen lassen. Die Inhaber solcher 
kleinen Betriebe meinen vielleicht auch, daß es irgendwelche Vorschriften 
über die Form und Notwendigkeit der Aufzeichnung von Einnahmen und 
Ausgaben nicht gäbe. 
Voraussetzung jeglicher einigermaßen richtigen Kalkulation ist eine 
geordnete Buchführung. Zum andern finden wir aber auch in den Steuer- 
gesetzen Vorschriften über die Führung von Geschäftsbüchern, die in jedem 
Gewerbebetriebe, ob groß oder klein, beachtet werden müssen. Diese Richt- 
linien finden wir in der Reichsabgabenordnung und im Umsatzsteuergesetz. 
Deshalb seien hier die aus der RAO. und aus dem Umsatzsteuergesetz zu be- 
achtenden Paragraphen angeführt. 
5 162 RAO. „Wer nach den Steuergesetzen Bücher zu führen oder Auf- 
zeichnungen zu machen hat, soll die folgenden Vorschriften beachten. 
Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig und richtig 
bewirkt werden. Der Steuerpflichtige soll sich einer lebenden Sprache und der 
Schriftzeichen einer solchen bedienen. 
Geschäftsbücher sollen keine Konten enthalten, die auf einen falschen 
oder erdichteten Namen lauten. 
Die Bücher sollen, soweit es geschäftsüblich ist, gebunden und Blatt für 
Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung 
soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, 
es soll nicht radiert, auch sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen 
werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen 
Eintragung oder erst später vorgenommen sind. 
In Bücher soll, wo dies geschäftsüblich ist, mit Tinte eingetragen werden. 
Trägt der Steuerpflichtige nach vorläufigen Aufzeichnungen ein, so soll er 
diese aufbewahren. Belege sollen mit Nummern Versehen und gleichfalls 
aufbewahrt werden.
	        
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