Teil.
Buchführung.
Wenn im Vorwort zu diesem Buche gesagt wurde, daß es notwendig
erschien, auch ein Kapitel über die Buchführung zu bringen, so sollte damit
nicht gesagt sein, daß an dieser Stelle nun ein Lehrgang über Buchführung
eingeschaltet wird. Abgesehen von Firmen, die den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches unterliegen und in diesem die Vorschriften über ihre
Buchführung finden, gibt es aber zahlreiche Handwerksbetriebe, die es selbst
an den allernotwendigsten Aufzeichnungen fehlen lassen. Die Inhaber solcher
kleinen Betriebe meinen vielleicht auch, daß es irgendwelche Vorschriften
über die Form und Notwendigkeit der Aufzeichnung von Einnahmen und
Ausgaben nicht gäbe.
Voraussetzung jeglicher einigermaßen richtigen Kalkulation ist eine
geordnete Buchführung. Zum andern finden wir aber auch in den Steuer-
gesetzen Vorschriften über die Führung von Geschäftsbüchern, die in jedem
Gewerbebetriebe, ob groß oder klein, beachtet werden müssen. Diese Richt-
linien finden wir in der Reichsabgabenordnung und im Umsatzsteuergesetz.
Deshalb seien hier die aus der RAO. und aus dem Umsatzsteuergesetz zu be-
achtenden Paragraphen angeführt.
5 162 RAO. „Wer nach den Steuergesetzen Bücher zu führen oder Auf-
zeichnungen zu machen hat, soll die folgenden Vorschriften beachten.
Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig und richtig
bewirkt werden. Der Steuerpflichtige soll sich einer lebenden Sprache und der
Schriftzeichen einer solchen bedienen.
Geschäftsbücher sollen keine Konten enthalten, die auf einen falschen
oder erdichteten Namen lauten.
Die Bücher sollen, soweit es geschäftsüblich ist, gebunden und Blatt für
Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht,
es soll nicht radiert, auch sollen solche Veränderungen nicht vorgenommen
werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später vorgenommen sind.
In Bücher soll, wo dies geschäftsüblich ist, mit Tinte eingetragen werden.
Trägt der Steuerpflichtige nach vorläufigen Aufzeichnungen ein, so soll er
diese aufbewahren. Belege sollen mit Nummern Versehen und gleichfalls
aufbewahrt werden.